Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des letzten Satzes des § 418 ABGB vollzieht sich der Eigentumserwerb kraft Gesetzes, ohne daß es einer Aneignungshandlung oder der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Bauführer bedarf.
7 Ob 508/82 | OGH | 11.02.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Gilt auch für unvollendet gebliebene Teile von Bauwerken. (T1) |
8 Ob 116/16s | OGH | 24.08.2017 |
Beisatz: Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. (T2)<br/>Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19501124_OGH0002_0020OB00076_5000000_001
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