Rechtssatz
Bewilligt das Gericht erster Instanz eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO, macht jedoch das Rekursgericht die Bewilligung vom Erlage einer Sicherheitsleistungabhängig, so besteht kein Anstand, daß das Verbot bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Grundbuche verbleibt.
6 Ob 697/78 | OGH | 23.08.1978 |
Auch; Beisatz: Ist der Vollzug der grundbücherlichen Anmerkung der<br/>einstweiligen Verfügung nach dem Erlag der der Klägerin vom<br/>Rekursgericht auferlegten sicherheitsleistung von 10.000,-- S bereits<br/>angeordnet worden, dann muß der Auftrag zur Erhöhung der Kaution<br/>befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der<br/>Einhaltung dieser Frist abhängig gemacht werden. (T1) |
7 Ob 521/92 | OGH | 05.03.1992 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eines Ausspruches, daß auch die<br/>Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit<br/>nicht erlegt, bedarf es nicht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19500712_OGH0002_0010OB00210_5000000_001
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