OGH 1Ob324/50 (RS0037369)

OGH1Ob324/5014.6.1950

Rechtssatz

Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.

Normen

ZPO §196
ZPO §321
ZPO §324
ZPO §530 Abs2 H

1 Ob 324/50OGH14.06.1950

Veröff: SZ 23/199

5 Ob 54/60OGH25.02.1960
1 Ob 184/64OGH15.12.1964
1 Ob 58/65OGH31.03.1965
3 Ob 53/70OGH13.05.1970
1 Ob 739/79OGH30.10.1979
1 Ob 270/98gOGH15.12.1998

Auch

9 Ob 40/04dOGH05.05.2004

Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass der betreffende Zeuge im Berufungsverfahren neuerlich zu einer Vernehmung geladen würde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19500614_OGH0002_0010OB00324_5000000_001

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