Rechtssatz
Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.
9 Ob 40/04d | OGH | 05.05.2004 |
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass der betreffende Zeuge im Berufungsverfahren neuerlich zu einer Vernehmung geladen würde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0010OB00324_5000000_001
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