OGH 2Ob135/50 (RS0022091)

OGH2Ob135/501.3.1950

Rechtssatz

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die durch die Aufkündigung bewirkte Auflösung das Ende der Gesellschaft mit sich. Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen. Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Normen

ABGB §1175 A1
ABGB §1212
ABGB §1215

2 Ob 135/50OGH01.03.1950

Veröff: SZ 23/48

3 Ob 498/54OGH24.11.1954

nur: Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag. (T1)

3 Ob 370/55OGH19.10.1955

Ähnlich; nur T1

3 Ob 125/60OGH20.04.1960
7 Ob 247/62OGH12.09.1962

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in dem Fall, als er nicht in Geschäftsführungsabsicht handelte, also nicht den Willen hatte, für den anderen oder die anderen tätig zu sein. (T2)

5 Ob 187/62OGH07.11.1962
7 Ob 501/81OGH14.01.1982
1 Ob 527/93OGH22.03.1993

nur: Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen. (T3)

2 Ob 202/13iOGH12.06.2014

Auch; nur T1

5 Ob 32/17tOGH04.05.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19500301_OGH0002_0020OB00135_5000000_001

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