OGH 1Ob551/49 (RS0032807)

OGH1Ob551/4923.11.1949

Rechtssatz

Ein Bestandvertrag mit einer Handelsgesellschaft bleibt in der Regel durch den Wechsel der Gesellschafter, die Umwandlung in eine Einzelfirma oder Weiterveräußerung des Unternehmens unberührt, wofern das bisherige Unternehmen weitergeführt wird, desgleichen im Falle einer Unternehmensverpachtung. § 19 Abs 2 Z 10 MG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

Normen

ABGB §1393 Cb
MG §19 Abs2 Z10 C

1 Ob 551/49OGH23.11.1949

Veröff: SZ 22/182 = JBl 1950,380

3 Ob 358/54OGH08.09.1954
6 Ob 193/59OGH18.06.1959

Beisatz: Es ginge aber zu weit, wollte man bei Vermietung eines Geschäftslokales an eine Einzelperson schlechtweg aus dem Geschäftszweck ableiten, der Hauseigentümer habe ein für alle Male jedem beliebigen Schuldnerwechsel von vornherein zugestimmt. (T1)

6 Ob 216/59OGH10.09.1959

Beisatz: Ein Unterschied bei der Beurteilung der Zession von Hauptmietrechten und Untermietrechten kann nicht gemacht werden. (T2)

2 Ob 396/59OGH07.10.1959

Veröff: ImmZ 1960,107 = JBl 1960,17

5 Ob 97/60OGH19.03.1960
3 Ob 546/54OGH10.11.1954

Beisatz: Auch durch Rückstellung des Unternehmens. (T3) Veröff: EvBl 1955/20 S 50

3 Ob 35/55OGH02.02.1955

Veröff: JBl 1955,410

3 Ob 27/55OGH04.05.1955

Beisatz: Es wäre denn, daß nicht die Überlassung des Unternehmens mit seinem nur als Adnex zu beurteilenden Mietrecht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, sondern die selbständige Ausnützung des (unter Umständen wertvollen) Bestandrechtes im Vordergrund steht, oder daß bei Abschluß ausdrücklich das Eintrittsrecht des Erwerbers des Unternehmers in den Bestandvertrag ausgeschlossen worden ist. (Siehe auch 7 Ob 169/55). (T4)

2 Ob 439/56OGH16.08.1956
7 Ob 44/57OGH23.01.1957
5 Ob 230/61OGH30.08.1961

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 27/55; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 8979 = HS 486,551(54)

7 Ob 325/62OGH05.12.1962
7 Ob 200/66OGH30.11.1966

Veröff: MietSlg 18430 = HS 5035

1 Ob 698/79OGH03.09.1979

Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Zustimmung hiezu durch Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen. (T5) Veröff: SZ 52/130

6 Ob 117/13vOGH09.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Anders als bei den Personengesellschaften vor der Handelsrechtsreform sind bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts damit die einzelnen Gesellschafter als Träger der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Rechte und Pflichten Mitmieter des Geschäftslokals. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19491123_OGH0002_0010OB00551_4900000_001

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