Rechtssatz
Ein Bestandvertrag mit einer Handelsgesellschaft bleibt in der Regel durch den Wechsel der Gesellschafter, die Umwandlung in eine Einzelfirma oder Weiterveräußerung des Unternehmens unberührt, wofern das bisherige Unternehmen weitergeführt wird, desgleichen im Falle einer Unternehmensverpachtung. § 19 Abs 2 Z 10 MG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.
Normen
ABGB §1393 Cb
MG §19 Abs2 Z10 C
6 Ob 193/59 | OGH | 18.06.1959 |
Beisatz: Es ginge aber zu weit, wollte man bei Vermietung eines Geschäftslokales an eine Einzelperson schlechtweg aus dem Geschäftszweck ableiten, der Hauseigentümer habe ein für alle Male jedem beliebigen Schuldnerwechsel von vornherein zugestimmt. (T1) |
6 Ob 216/59 | OGH | 10.09.1959 |
Beisatz: Ein Unterschied bei der Beurteilung der Zession von Hauptmietrechten und Untermietrechten kann nicht gemacht werden. (T2) |
2 Ob 396/59 | OGH | 07.10.1959 |
Veröff: ImmZ 1960,107 = JBl 1960,17 |
3 Ob 546/54 | OGH | 10.11.1954 |
Beisatz: Auch durch Rückstellung des Unternehmens. (T3) Veröff: EvBl 1955/20 S 50 |
3 Ob 35/55 | OGH | 02.02.1955 |
Veröff: JBl 1955,410 |
3 Ob 27/55 | OGH | 04.05.1955 |
Beisatz: Es wäre denn, daß nicht die Überlassung des Unternehmens mit seinem nur als Adnex zu beurteilenden Mietrecht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, sondern die selbständige Ausnützung des (unter Umständen wertvollen) Bestandrechtes im Vordergrund steht, oder daß bei Abschluß ausdrücklich das Eintrittsrecht des Erwerbers des Unternehmers in den Bestandvertrag ausgeschlossen worden ist. (Siehe auch 7 Ob 169/55). (T4) |
5 Ob 230/61 | OGH | 30.08.1961 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 27/55; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 8979 = HS 486,551(54) |
7 Ob 200/66 | OGH | 30.11.1966 |
Veröff: MietSlg 18430 = HS 5035 |
1 Ob 698/79 | OGH | 03.09.1979 |
Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Zustimmung hiezu durch Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen. (T5) Veröff: SZ 52/130 |
6 Ob 117/13v | OGH | 09.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Anders als bei den Personengesellschaften vor der Handelsrechtsreform sind bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts damit die einzelnen Gesellschafter als Träger der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Rechte und Pflichten Mitmieter des Geschäftslokals. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19491123_OGH0002_0010OB00551_4900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)