OGH 1Ob262/49 (RS0010241)

OGH1Ob262/4922.9.1949

Rechtssatz

1.) Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende; so ist im Verfahren über Wohnungsraum oder Betriebsraum - Einweisungen der Widerruf - oder Aufhebungsbescheid mit der Entscheidung des BM. f. soz. Verw. ein endgültiger. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. 3.) Mit der formellen Rechtskraft des Widerrufskenntnisses wird der Besitzer unredlich.

Normen

ABGB §338
AVG §63 ff
B-VG Art104
B-VG Art130
ZPO §190

1 Ob 262/49OGH22.09.1949

SZ 22/138

1 Ob 1/90OGH02.05.1990

nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T1)

10 ObS 2374/96gOGH26.11.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde. (T2)

8 Ob 397/97hOGH13.01.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 35/99sOGH30.03.1999

nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T3); Beis wie T2

7 Ob 207/06aOGH27.09.2006

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. (T4); nur: Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19490922_OGH0002_0010OB00262_4900000_001

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