OGH 1Ob43/39 (RS0035654)

OGH1Ob43/3921.2.1939

Rechtssatz

§ 35 ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zu genehmigen, war er im Verfahren nicht vertreten und ist daher der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gegeben.

Normen

ZPO §35
ZPO §529 Abs1 Z2

1 Ob 43/39OGH21.02.1939

Veröff: DREvBl 1939/255

1 Ob 688/80OGH01.10.1980

Vgl; Beisatz: Mit der Volljährigkeit erlischt nicht die vom gesetzlichen Vertreter namens des Minderjährigen erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht. (T1)

6 Ob 127/10kOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 77/11aOGH27.04.2011

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19390221_OGH0002_0010OB00043_3900000_001

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