OGH 2Ob545/37 (RS0033314)

OGH2Ob545/3723.6.1937

Rechtssatz

Die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen.

Normen

ABGB §1404
ZPO §226 IIB13
ZPO §409
UWG §25 Abs3

2 Ob 545/37OGH23.06.1937

Veröff: SZ 19/203

3 Ob 27/35OGH15.02.1935

Ähnlich; Beisatz: Übernahme der Erwerbssteuer. (T1) Veröff: SZ 17/35

9 ObA 177/94OGH12.10.1994

Ähnlich; nur: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. (T2); Beisatz: Ein Zusatz im Begehren, bei dem es sich nur um die dem Beklagten überlassene Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will, nimmt dem Begehren nicht seine Bestimmtheit (hier: vertragliche Haftungsbefreiung). (T3)

1 Ob 2324/96pOGH28.01.1997

nur: Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen. (T4)

4 Ob 216/04zOGH11.01.2005

Auch; nur T4

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19370623_OGH0002_0020OB00545_3700000_001

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