Normen
EO §35 Af
KO §181 ff
3 Ob 37/34 | OGH | 24.01.1934 |
Veröff: SZ 16/17 |
7 Ob 50/65 | OGH | 22.04.1965 |
nur: Die Unzulässigkeit der zur Hereinbringung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruches geführten Exekution kann, auch wenn sie auf das Erlöschen des Unterhaltsanspruches gestützt wird, im Rechtswege gemäß § 35 EO geltend gemacht werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/370 S 552 |
8 Ob 116/00t | OGH | 29.06.2000 |
Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T2) |
3 Ob 163/02w | OGH | 28.11.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Oppositionsklage ist auch dann zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits im außerstreitigen Verfahren einen Herabsetzungsantrag gestellt hat (so bereits 8 Ob 116/00t). (T3) |
6 Ob 148/06t | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beis wie T3 |
10 Ob 62/12h | OGH | 19.03.2013 |
Vgl |
9 Ob 27/14g | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19340124_OGH0002_0030OB00037_3400000_001
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