OGH 5Os300/29 (RS0079583)

OGH5Os300/297.6.1929

Rechtssatz

Begriff des Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.

Normen

UWG §11

5 Os 300/29OGH07.06.1929

Veröff: SSt IX/57

9 Os 7/70OGH18.06.1970

Beisatz: Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. (T1) Veröff: EvBl 1971/101 S 158 = JBl 1971,205 = RZ 1970,185 = ÖBl 1971,26 = SSt 41/32

9 Os 50/71OGH12.10.1971

Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1972,73 = SSt 42/37

4 Ob 394/86OGH19.05.1987

Beisatz: Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss. (T2) Veröff: ÖBl 1988,13

8 ObA 277/97mOGH30.03.1998

Vgl; Beisatz: Vertragsstrafen auslösende Geheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen. (T3); Beisatz: Hier: Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt verletzt nicht die vertragliche Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten. (T4)

8 ObA 131/98tOGH12.11.1998

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonender Form vorzugehen hat. (T5); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T6)

9 ObA 338/00xOGH14.02.2001

Beisatz: Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T7)

9 ObA 180/01pOGH19.09.2001

Beis wie T5; Beisatz: Unter Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen werden Umstände verstanden, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat; unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. (T8)

4 Ob 55/14pOGH20.05.2014

Vgl auch

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19290607_OGH0002_0050OS00300_2900000_001

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