OGH 2Ob293/28 (RS0051931)

OGH2Ob293/289.5.1928

Rechtssatz

Terminverlust und Wiederaufleben tritt auch bei Nichtzahlung strittiger Forderungen oder eines strittigen Teilbetrages von Forderungen ein.

Normen

AO §53 Abs4

1 Ob 1163/27OGH26.09.1927

Gegenteilig; Veröff: SZ 9/304

2 Ob 293/28OGH09.05.1928

Veröff: SZ 10/181

8 Ob 1/71OGH26.01.1971

Vgl; Veröff: SZ 44/7

7 Ob 599/79OGH04.10.1979

Ähnlich; Beisatz: Der allgemeine Grundsatz des Privatrechtes, dass der Schuldner ohne Rücksicht darauf zu leisten hat, ob er seine Schuld kannte oder auch nur kennen musste, gilt auch für das Ausgleichsverfahren. (T1) Veröff: SZ 52/143 = EvBl 1980/66 S 215

6 Ob 519/80OGH09.07.1980

Auch

5 Ob 319/81OGH09.02.1982

Auch

5 Ob 302/82OGH14.09.1982

Auch; Beisatz: Im Prüfungsprozess hat der unbezahlt gebliebene Ausgleichsgläubiger - abgesehen vom Grund und der Höhe des Anspruches - zu beweisen, dass er die trotz Fälligkeit nicht bezahlte Quote ordnungsgemäß eingemahnt hat. (T2)

3 Ob 157/06vOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem IRÄG 1982. (T3); Beisatz: Die Verpflichtung des Schuldners zum Zweck der Vermeidung des Wiederauflebens der Gesamtforderung die Ausgleichsquote trotz Bestreitung der Forderungen noch vor einer Klärung im streitigen Verfahren bezahlen zu müssen, kann nur durch eine Maßnahme nach §66 AO gemildert werden. (T4); Veröff: SZ 2006/161

Dokumentnummer

JJR_19280509_OGH0002_0020OB00293_2800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)