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BGBl I 50/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: 2. Novelle zum NVG 2020
50. (NR: GP XXVIII IA 913/A AB 517 S. 81 . BR: AB 11826 S. 992 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht

  1. 1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
  2. 2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
  3. 3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“

2. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2026

§ 115. § 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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