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BGBl II 26/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021

26. Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 bis 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
  2. 2. des § 72a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, und des § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, sowie
  3. 3. der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,

    wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. ac und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich der §§ 21 und 22 und der Anlagen zu den §§ 22, 24 und 26 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes betreffenden Einträge:

„3. Unterabschnitt

Datenverbund

§ 10.

Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine

§ 10a.

Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 10b.

Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule

§ 11.

Technische Verfahren“

  

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Urkundenarchiv

§ 14a.

Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden“

  

3. Im Inhaltsverzeichnis wird in dem die Anlage 3 betreffenden Eintrag der Klammerausdruck „(zu § 10 und § 11)“ durch den Klammerausdruck „(zu § 10a)“ ersetzt.

4. In § 3 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hinsichtlich der Datenmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule ist abweichend von Abs. 1 der letzte Tag der Sommerschule Erhebungsstichtag.“

6. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 4 durch den Begriff „sowie“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.“

7. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung“ durch die Wendung „gemäß §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung“ ersetzt.

8. Der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts lautet:

„3. Unterabschnitt

Datenverbund

Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine

§ 10. (1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:

Erstmalige Schulanmeldung für das

Stichtag der Übermittlung

Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)

Schuljahr 2025/26

ab Aufnahme des Betriebs

2. September 2018 – 1. März 2020

Schuljahr 2026/27

1. September 2025

2. September 2019 – 1. März 2021

Schuljahr 2027/28

1. September 2026

2. September 2020 – 1. März 2022

   

Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.

(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.

Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 10a. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.

(2) Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II

  1. 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
  2. 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule

    im Datenverbund zu verarbeiten.

(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.

Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule

§ 10b. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Staatsbürgerschaft,
  4. 4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
  5. 5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
  6. 6. Erst- und Alltagssprache(n),
  7. 7. Sonderpädagogischer Förderbedarf,
  8. 8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
  9. 9. Außerordentlicher Status,
  10. 10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
  11. 11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
  12. 12. Schulstufe,
  13. 13. Gegenstände,
  14. 14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
  15. 15. Transportbedarf.

    Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.

Technische Verfahren

§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.

(2) Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.

(3) Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.

(4) Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.“

9 9. In § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 sowie in Anlage 1 Teil I Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 5 (Attribut „schulform“), Z 6 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“, „bilingualsprache“), Z 7 (Attribut „fach“), Z 8 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“), Z 9 und 10 (Attribut „fach“), Z 14 (Attribute „schulstufe“, „sfkz“), Anlage 1 Teil II Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 5 (Attribut „schulform“), Z 6 und 7 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“), Anlage 3 Teil I Z 4 (Attribut „plz“), Anlage 3 Teil II Z 1.2, Z 4 (Attribut „plz“), Z 5 und 7 (Attribut „schulform“), Z 6 (Attribut „schulstufe“), Anlage 4 Teil I Z 1.1 erster und zweiter Absatz, Z 3 (Attribut „skz“), Z 6 (Attribute „schulform“ und „klasse“), Z 7 (Attribut „pruefungsgebiet“), Anlage 4 Teil II Z 3 (Attribut „skz“), Z 5 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 6 (Attribut „schulform“), Z 7 (Attribute „klasse“, „bilingualsprache“), Z 8 (Attribute „pruefungsgebiet_e1“, „pruefungsgebiet_e2“, „pruefungsgebiet_e3“, „pruefungsgebiet_e4“), jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I, II, III und IV, Anlage 6 Teil I Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“), Z 5 (Attribute „schulform“, „klasse“, „schulstufe“) und Anlage 6 Teil II Z 1.1 erster und zweiter Absatz, Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“), Z 5 (Attribute „schulform“, „klasse“, „schulstufe“) wird jeweils die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

10 10. Dem 2. Abschnitt wird der folgende 5. Unterabschnitt angefügt:

„5. Unterabschnitt

Urkundenarchiv

Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden

§ 14a. (1) Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.

(2) Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.

(3) Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.

(4) Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.“

11 11. In § 21 entfällt im ersten Satz die Wendung „der Schülerinnen und Schüler“.

12 12. § 22 lautet:

§ 22. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.“

13 13. In § 29 erhält der mit Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 angefügte Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 7 Abs. 4, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 22, § 24, die Überschrift der Anlage 1 Teil I, Anlage 1 Teil I Z 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil II, Anlage 1 Teil II Z 3 bis 11, Anlage 1 Teil III, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I bis IV, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil II Z 8 bis 11, Anlage 1 Teil III, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Z 19) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
  2. 2. Anlage 5 Teil I Z 1.1 und Z 2.2 sowie Teil III Z 1.1 und 2.2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“

14 14. In Anlage 1 Teil I lautet die Überschrift:

„Daten der Schulen für die Gesamtevidenz“

15 15. In Anlage 1 Teil I Z 7 und 10 wird die Wendung „muttersprachlichen Unterrichts“ durch die Wendung „Erstsprachenunterrichts“ ersetzt.

16 16. In Anlage 1 Teil II lautet die Überschrift:

„Daten der Bildungsdirektorinnen oder der Bildungsdirektoren für die Gesamtevidenz“

17 17. In Anlage I Teil II erhalten die Z 8 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „9.“ bis „11.“; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:

„8. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss pro Person für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch im abgelaufenen Schuljahr einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung:

 

„d“

für den Pflichtgegenstand Deutsch

 

„e“

für den Pflichtgegenstand Englisch

 

„f“

für den Pflichtgegenstand Französisch

 

„s“

für den Pflichtgegenstand Spanisch

 

„i“

für den Pflichtgegenstand Italienisch

 

„m“

für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik

beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufen gemäß § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Wiederholungsprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe „keine Beurteilung“, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt bzw. ein Antritt nicht vorgesehen ist, in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

Nicht beurteilt

 

„k“

Keine Beurteilung, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt ist

 

„nv“

Keine Beurteilung, wenn ein Antritt nicht vorgesehen ist“

   

18 18. Der Anlage 1 wird folgender Teil III angefügt:

„Teil III

Daten zur Sommerschule für die Gesamtevidenz

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Sommerschulen gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bildungsdokumentation_sommerschule“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulkennzahl zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulkennzahl

absender

mit der Schulkennzahl des Absenders

  

3. Das Element sommerschule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Kennzahl der Sommerschule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

  

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „sommerschule“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler an der Sommerschule einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der Schülerin oder des Schülers gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind

  

5. Das Element teilnahme ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

teilnahmeart

Art der Teilnahme an der Sommerschule mit folgenden Ausprägungen: „t“ für die Teilnahme, „b“ für Buddy-Schülerin oder -Schüler“

  

19. In Anlage 3 wird unter der Bezeichnung „Anlage 3“ die Wendung „zu § 10 und § 11“ durch die Wendung „zu § 10a“ ersetzt.

20. In Anlage 4 Teil I Z 7 und in Teil II Z 9 entfallen jeweils im Attribut „kla_beurteilung“ folgende Zeilen:

„5s“

Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts

 

„5n“

Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts“

   

21. In Anlage 4 Teil I Z 7 und in Teil II Z 9 werden jeweils nach den Zeilen mit dem Attribut „kla_beurteilung“ folgende Zeilen eingefügt:

„schwellenwert

mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung:

 

„0“

keine Erreichung des Schwellenwerts

 

„1“

Erreichung des Schwellenwerts“

   

22. In Anlage 4 Teil II Z 8 wird nach der Zeile mit dem Attribut „langbezeichnung“ folgende Zeile eingefügt:

„kurzbezeichnung

mit der Kurzbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes“

  

23. In Anlage 4 Teil II Z 10 lautet das Attribut „pruefungsart“:

„pruefungsart

Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt

 

„aba“

abschließende Arbeit

 

„dpa“

Diplomarbeit

 

„vwa“

vorwissenschaftliche Arbeit (auslaufend)

 

„mue“

Mündliche Prüfung

 

„pra“

Projektarbeit im Rahmen der BRP

 

„vp“

Vorprüfung

 

„zp“

Zusatzprüfung

 

„vor“

vorgezogene Teilprüfung

 

„tei“

Teilprüfung (BRP)“

   

24. In Anlage 5 Teil 1 und III lautet jeweils die Z 1.1:

„1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.“

25. In Anlage 5 Teil I und III wird jeweils in Z 2.2 das Wort „Personaldatensätze“ durch das Wort „Personaldatensatz“ ersetzt.

26. In Anlage 5 Teil 1 und III wird jeweils in Z 2.2.1 die Wendung „eine geeignete Datensatzkennung“ durch die Wendung „das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS“ ersetzt.

27. In Anlage 5 Teil 1 und III wird jeweils in Z 2.2.2 die Wendung „zu der erforderlichen Datensatzkennung“ durch die Wendung „zu den vbPK-BF und vbPK-AS“ ersetzt.

28. Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

zu § 22

Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.

2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:

2.1 Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen

2.1.1 Schule gesamt

2.1.2 Schulart

2.1.3 Schulstufe

2.1.4 Schulstufe nach Schulart

2.2 Schule und gegebenenfalls Schulcluster

2.2.1 Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt

2.2.2. Schulart

2.2.3 Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.

2.2.4 Klasse bzw. Schulstufe pro Schule bzw. nächsthöhere Ebene

3. Sollte in den Kategorien gemäß Z 2 eine Re-Identifikation von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen sein, so ist auf die nächsthöhere Aggregationsebene zu gehen.

4. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:

Attribut

Wert

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen:

 

„0“

Österreich gesamt

 

„1“

Burgenland

 

„2“

Kärnten

 

„3“

Niederösterreich

 

„4“

Oberösterreich

 

„5“

Salzburg

 

„6“

Steiermark

 

„7“

Tirol

 

„8“

Vorarlberg

 

„9“

Wien

b_reg

mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen)

sart

mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen

 

„vs_p“

Volksschule nur Primarstufe

 

„vs_s“

Volksschule nur Sekundarstufe

 

„vs“

Volksschule

 

„ms“

Mittelschule

 

„so_p“

Sonderschule nur Primarstufe

 

„so_si“

Sonderschule nur Sekundarstufe I

 

„so“

Sonderschule

 

„pts“

Polytechnische Schule

 

„ahs“

Allgemeinbildende höhere Schule

 

„ahs_u“

Allgemeinbildende höhere Schule nur Unterstufe

 

„ahs_o“

Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe inkl. Oberstufenrealgymnasium

 

„ahs_lf“

Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe ohne Oberstufenrealgymnasium (Langform)

 

„ahs_org“

Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufenrealgymnasium

 

„bs“

Berufsschule

 

„bms“

Berufsbildende mittlere Schule

 

„bhs“

Berufsbildende höhere Schule

 

„bmhs“

Berufsbildende mittlere und höhere Schule

 

„statut“

Schule mit eigenem Organisationsstatut

schulstufe

mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

    

5. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

oe-pr

mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulart_modus

mit der Angabe der überwiegenden Schulart

  

6. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.

6.1 Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.

6.2 Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.

6.3 Es sind ausschließlich Daten von Schulformen gemäß SchUG (nicht gemäß SchUG-BKV) zu melden.

Attribut

Wert

 

schueler

mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden

 

sprache

mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3

 
 

„1“

Angabe ausschließlich Deutsch

 
 

„2“

Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n)

 
 

„3“

Angabe kein Deutsch

 

migrationshintergrund

mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen nicht in Österreich geboren wurden.

 

zuzug

mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind

 

gebland

mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung:

 
 

„oe“

Österreich

 
 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 
 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

 

haushalt

mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben

 

bezugsperson0

Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte

 

bezugsperson_1

Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte

 
   

bezugsperson_2

Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte

 
   

bezugsperson_1_2

Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten

 
   

bildung_b1

höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„ps“

maximal Pflichtschule

 
 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 
 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 
 

„hs“

Hochschule, Akademie

 

bildung_b2

höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„ps“

maximal Pflichtschule

 
 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 
 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 
 

„hs“

Hochschule, Akademie

 

bildung_b1_b2

höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson

 
 

„ngp“

Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule

 
 

„ng“

Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“

 
 

„ps“

maximal Pflichtschule

 
 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 
 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 
 

„hs“

Hochschule, Akademie

 

urbanisierungsgrad

mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission

 

urb_rur_typ

mit der Angabe der Urban-Rural-Typologie der Statistik Austria des Schulstandorts mit den Ausprägungen:

 
 

101

Urbane Großzentren

 

102

Urbane Mittelzentren

 

103

Urbane Kleinzentren

 

210

Regionale Zentren, zentral

 

220

Regionale Zentren, intermediär

 

310

Ländlicher Raum im Umland von Zentren, zentral

 

320

Ländlicher Raum im Umland von Zentren, intermediär

 

330

Ländlicher Raum im Umland von Zentren, peripher

 

410

Ländlicher Raum, zentral

 

420

Ländlicher Raum, intermediär

 

430

Ländlicher Raum, peripher

schueler_bpk_ermittelt

Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte

 

einkommen_b1

mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 
 

„q20“

20 %-Quantil

 
 

„q25“

25 %-Quantil

 
 

„q50“

Median

 
 

„q75“

75 %-Quantil

 

einkommen_b2

mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 
 

„q20“

20 %-Quantil

 
 

„q25“

25 %-Quantil

 
 

„q50“

Median

 
 

„q75“

75 %-Quantil

 

einkommen_b1_b2

mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 
 

„q20“

20 %-Quantil

 
 

„q25“

25 %-Quantil

 
 

„q50“

Median

 
 

„q75“

75 %-Quantil

 

erw_status_b1

Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 
 

„e_a“

Erwerbsperson, arbeitslos

 
 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension

 
 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler

 
 

„so“

sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person

 

erw_status_b2

Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 
 

„a“

Erwerbsperson, arbeitslos

 
 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension

 
 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler

 
 

„so“

sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person

 

erw_status_b1_b2

Angaben zur Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„u“

Unterschiedlich

 
 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 
 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 
 

„a“

Erwerbspersonen, alle arbeitslos

 
 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension

 
 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler

 
 

„so“

alle sonstigen Nicht-Erwerbspersonen und sonstigen arbeitslosen Personen

 

erw_tage_b1

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen:

 
 

0

Null Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

1_bis_364

1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

365

365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit

 

erw_tage_b2

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen:

 
 

0

Null Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

1_bis_364

1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

365

365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit

 

erw_tage_b1_b2

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen:

 
 

0

Null Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

1_bis_364

1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

365

365 Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

366 bis 729

366 bis 729 Tage in Erwerbstätigkeit

 
 

730

730 Tage in Erwerbstätigkeit

 

epinc20

mit der Angabe des Anteils des Äquivalenzeinkommens, die unter dem unteren Quintil liegen

 

epinc20_KI_u

mit der Angabe des unteren Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls

 

epinc20_KI_o

mit der Angabe des oberen Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls

 

epinc_na

mit der Angabe der fehlenden Werte für das Äquivalenzeinkommen

 

gebland_b1

mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

 
 

„oe“

Österreich

 
 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 
 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

 

gebland_b2

mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

 
 

„oe“

Österreich

 
 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 
 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

 

gebland_b1_b2

mit der Angabe der Geburtsländer beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung:

 
 

„oe“

beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland

 
 

„uoe“

unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich

 
 

„noe“

keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

 

gebland_s_b1_b2

mit der Angabe der Geburtsländer der Schülerin oder des Schülers sowie der Bezugspersonen, in folgender Ausprägung:

 
 

„oe“

Die Schülerin und beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland

 
 

„oe1“

Die Schülerin und eine Bezugsperson haben Österreich als Geburtsland

 
 

„mig1“

Die Schülerin oder der Schüler und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

 
 

„mig2“

Die Schülerin oder der Schüler hat als Geburtsland Österreich und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

 
 

migx

Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

 
 

mig

Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und zumindest eine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

 

staat_b1

mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„oe“

Österreich

 
 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 
 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

 

staat_b2

mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„oe“

Österreich

 
 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 
 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

 

oe_b1_b2

mit der Angabe, ob eine oder beide Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen:

 
 

„oe“

beide Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft

 
 

„uoe“

unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich

 
 

„noe“

keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft

 

vollst_vorh

mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler für die alle Teilkomponenten der Ermittlung der sozioökonomischen Ausgangslage vorhanden sind.“

 
       

29. Anlage 8 lautet:

„Anlage 8

zu § 24

Daten hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren

1. Definition der Datenübermittlung von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung:

1.1 Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist. Zusätzlich stellt die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Indikatoren zu Bildungs- und Erwerbskarrieren auf Ebene der einzelnen Schulstandorte sowie Vergleichswerte auf übergeordneter Ebene zur Verfügung.

1.2 Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung.

1.3 Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert.

1.4 Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen.

2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden

Attribut

Wert

geschlecht

mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung.

alter

mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren.

erstsprache

mit der oder den Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale erstsprache1 bis erstsprache3.

 

„1“

Angabe ausschließlich Deutsch

 

„2“

Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n)

 

„3“

Angabe kein Deutsch

alltagssprache

mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3.

 

„1“

Angabe ausschließlich Deutsch

 

„2“

Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n)

 

„3“

Angabe kein Deutsch

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen:

 

Burgenland

 

Kärnten

 

Niederösterreich

 

Oberösterreich

 

Salzburg

 

Steiermark

 

Tirol

 

Vorarlberg

 

Wien

br

mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen

urb

mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“

schulstufe

mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel

art

mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“

VMindex

mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen:

 

s010000

Volksschule

 

s020000

Hauptschule

 

s030000

Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule)

 

s040000

Sonderschule

 

s050000

Polytechnische Schule

 

s060000

Mittelschule – Schulversuch

 

s070000

Unterstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule

 

s080000

Mittelschule an einer allgemeinbildenden höheren Schule

 

s090100

Oberstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule

 

s090200

Oberstufenrealgymnasium

 

s090300

Allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige

 

s090400

Aufbau- und Aufbaurealgymnasium

 

s100000

Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule

 

s110001

Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

s110002

Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

s110003

Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

s110004

Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

s110005

Berufsschule im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

s110006

Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

s110007

Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

s110008

Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

s110009

Berufsschule im Bereich Dienstleistungen

 

s110010

Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist

 

s120101

3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule

 

s120102

1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule

 

s120103

Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister)

 

s120201

3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule

 

s120202

1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule

 

s120301

3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule

 

s120302

1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule

 

s120401

3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule

 

s120402

1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule

 

s120501

3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule

 

s120502

1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule

 

s120601

Mittlere Schule für pädagogische Assistenzberufe

 

s130001

Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule

 

s130002

Sonstige kaufmännische (Statut)Schule

 

s130003

Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule

 

s130004

Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule

 

s130005

Sonstige berufsbildende (Statut)Schulen (pädagogische Assistenzberufe)

 

s140101

Technische und gewerbliche höhere Schule – Normalform

 

s140102

Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige

 

s140103

Technische und gewerbliche höhere Schule – Kolleg

 

s140104

Technische und gewerbliche höhere Schule – Aufbaulehrgang

 

s140105

Technische und gewerbliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge

 

s140201

Kaufmännische höhere Schule – Normalform

 

s140202

Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige

 

s140203

Kaufmännische höhere Schule – Kolleg

 

s140204

Kaufmännische höhere Schule – Aufbaulehrgang

 

s140205

Kaufmännische höhere Schule – sonstige Lehrgänge

 

s140301

Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Normalform

 

s140303

Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Kolleg

 

s140304

Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Aufbaulehrgang

 

s140305

Wirtschaftsberufliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge

 

s140401

Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Normalform

 

s140404

Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Aufbaulehrgang

 

s140405

Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge

 

s140501

Sozialberufliche höhere Schule – Normalform

 

s150000

Akademie für Sozialarbeit

 

s160000

Lehrerbildende mittlere Schule

 

s170101

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Normalform

 

s170103

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg

 

s170104

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Aufbaulehrgang

 

s170201

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Normalform

 

s170203

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg

 

s170305

Lehrerbildende höhere Schule – sonstige Lehrgänge

 

a100000

Bundessportakademien

 

s180000

Pädagogische Akademie

 

s190000

Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

 

s190100

Schule im Gesundheitswesen

 

s210000

Akademie im Gesundheitswesen

 

s220000

Berufsreifeprüfung

 

s230100

Vorbereitungslehrgang

 

s230200

Übergangsstufen

 

l300200

Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

l300300

Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

l300400

Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

l300500

Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

l300600

Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

l300700

Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

l300800

Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

l300900

Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

l301000

Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen

 

l309900

Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist

 

l310200

Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

l310300

Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

l310400

Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

l310500

Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

l310600

Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

l310700

Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

l310800

Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

l310900

Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

l311000

Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen

 

l319900

Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist

 

u500100

Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

u500200

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

u500300

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

u500400

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

u500500

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

u500600

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

u500700

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

u500800

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

u500900

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

u501000

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

u509900

Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

f500100

Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

f500200

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

f500300

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

f500400

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

f500500

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

f500600

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

f500700

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

f500800

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

f500900

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

f501000

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

f509900

Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

h500100

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

h500200

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

h500300

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

h500400

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

h500500

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

h500600

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

h500700

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

h500800

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

h500900

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

h501000

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

h509900

Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

p500100

Privathochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

p500200

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

p500300

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

p500400

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

p500500

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

p500600

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

p500700

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

p500800

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

p500900

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

p501000

Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

p509900

Privathochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

r900000

Studienberechtigungsprüfung

arbeitsmarktstatus

mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst

 

Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre)

 

Lehrlinge

 

Geringfügige Erwerbstätigkeit

 

Selbständige Erwerbstätigkeit

 

Arbeitslos

 

Nicht-Erwerbspersonen

oenace

mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

A01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

 

A02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

A03

Fischerei und Aquakultur

 

B05

Kohlenbergbau

 

B06

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

B07

Erzbergbau

 

B08

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

 

B09

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

 

C10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

 

C11

Getränkeherstellung

 

C12

Tabakverarbeitung

 

C13

Herstellung von Textilien

 

C14

Herstellung von Bekleidung

 

C15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

 

C16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

 

C17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

 

C18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

C19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

 

C20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

 

C21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

C22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

 

C23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

 

C24

Metallerzeugung und -bearbeitung

 

C25

Herstellung von Metallerzeugnissen

 

C26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

 

C27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

 

C28

Maschinenbau

 

C29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

C30

Sonstiger Fahrzeugbau

 

C31

Herstellung von Möbeln

 

C32

Herstellung von sonstigen Waren

 

C33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

 

D35

Energieversorgung

 

E36

Wasserversorgung

 

E37

Abwasserentsorgung

 

E38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

 

E39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

F41

Hochbau

 

F42

Tiefbau

 

F43

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

 

G45

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

G46

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

G47

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

H49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

 

H50

Schifffahrt

 

H51

Luftfahrt

 

H52

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

H53

Post-, Kurier- und Expressdienste

 

I55

Beherbergung

 

I56

Gastronomie

 

J58

Verlagswesen

 

J59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

 

J60

Rundfunkveranstalter

 

J61

Telekommunikation

 

J62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

J63

Informationsdienstleistungen

 

K64

Erbringung von Finanzdienstleistungen

 

K65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

 

K66

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

L68

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

M69

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

 

M70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

 

M71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

M73

Werbung und Marktforschung

 

M74

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

 

M75

Veterinärwesen

 

N77

Vermietung von beweglichen Sachen

 

N78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

 

N79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

N80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

 

N81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

 

N82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

 

O84

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

P85

Erziehung und Unterricht

 

Q86

Gesundheitswesen

 

Q87

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

Q88

Sozialwesen (ohne Heime)

 

R90

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

R91

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

R92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

R93

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

 

S94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

 

S95

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

 

S96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

T97

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

T98

Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

U99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

ausmass

mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“, „Teilzeit“, „unbekannt“ und „nicht anwendbar“

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen:

 

Burgenland

 

Kärnten

 

Niederösterreich

 

Oberösterreich

 

Salzburg

 

Steiermark

 

Tirol

 

Vorarlberg

 

Wien

einkommen

mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

unter € 300

 

€ 300 bis unter € 750

 

€ 750 bis unter € 1 200

 

€ 1 200 bis unter € 1 800

 

€ 1 200 bis unter € 1 400

 

€ 1 400 bis unter € 1 600

 

€ 1 600 bis unter € 1 800

 

€ 1 800 bis unter € 2 000

 

€ 2 000 bis unter € 2 200

 

€ 2 200 bis unter € 2 400

 

€ 2 400 bis unter € 2 700

 

€ 2 700 bis unter € 3 000

 

€ 3 000 bis unter € 3 500

 

€ 3 500 bis unter € 4 000

 

€ 4 000 bis unter € 5 000

 

€ 5 000 und mehr

dauer_bis

mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen:

 

Beginn vor dem Wechsel, Abbruch oder Abschluss

 

0 bis 28 Tage

 

29 bis 63 Tage

 

64 bis 91 Tage

 

92 bis 119 Tage

 

120 bis 154 Tage

 

155 bis 182 Tage

 

183 bis 210 Tage

 

211 bis 240 Tage

 

241 bis 270 Tage

 

271 bis 300 Tage

 

301 bis 330 Tage

 

331 bis 364 Tage

 

365 bis 390 Tage

 

391 bis 420 Tage

 

421 bis 450 Tage

 

451 bis 480 Tage

 

481 bis 510 Tage

 

511 bis 540 Tage

 

541 bis 570 Tage

 

571 bis 600 Tage

 

601 bis 630 Tage

 

631 bis 660 Tage

 

661 bis 690 Tage

 

691 bis 712 Tage

 

mehr als 712 Tage

dauer_erws

mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen:

 

0 bis 28 Tage

 

29 bis 63 Tage

 

64 bis 91 Tage

 

92 bis 119 Tage

 

120 bis 154 Tage

 

155 bis 182 Tage

 

183 bis 210 Tage

 

211 bis 240 Tage

 

241 bis 270 Tage

 

271 bis 300 Tage

 

301 bis 330 Tage

 

331 bis 364 Tage

 

365 bis 390 Tage

 

391 bis 420 Tage

 

421 bis 450 Tage

 

451 bis 480 Tage

 

481 bis 510 Tage

 

511 bis 540 Tage

 

541 bis 570 Tage

 

571 bis 600 Tage

 

601 bis 630 Tage

 

631 bis 660 Tage

 

661 bis 690 Tage

 

691 bis 730 Tage

 

731 bis 910 Tage

 

911 bis 1 090 Tage

 

1 091 bis 1 270 Tage

 

1 271 bis 1 450 Tage

 

1 451 bis 1 630 Tage

 

1 631 bis 1 810 Tage

 

mehr als 1 810 Tage

folgeausb_abbruch

mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“

folgeausb_wechsel

mit der Angabe der numerischen Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung oder mit der Ausprägung „0“, wenn kein Wechsel erfolgte

next_absl

Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss.

next_absl_3J

Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 3 Schuljahren.

next_absl_7J

Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 7 Schuljahren.

next_absl_10J

Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 10 Schuljahren.“

     

Totschnig     Wiederkehr

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