26. Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 bis 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
- 2. des § 72a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, und des § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, sowie
- 3. der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich der §§ 21 und 22 und der Anlagen zu den §§ 22, 24 und 26 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes betreffenden Einträge:
„3. Unterabschnitt Datenverbund | |
§ 10. | Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine |
§ 10a. | Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule |
§ 10b. | Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule |
§ 11. | Technische Verfahren“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge eingefügt:
„5. Unterabschnitt Urkundenarchiv | |
§ 14a. | Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird in dem die Anlage 3 betreffenden Eintrag der Klammerausdruck „(zu § 10 und § 11)“ durch den Klammerausdruck „(zu § 10a)“ ersetzt.
4. In § 3 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.“
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich der Datenmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule ist abweichend von Abs. 1 der letzte Tag der Sommerschule Erhebungsstichtag.“
6. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 4 durch den Begriff „sowie“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.“
7. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung“ durch die Wendung „gemäß §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung“ ersetzt.
8. Der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts lautet:
„3. Unterabschnitt
Datenverbund
Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
§ 10. (1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:
Erstmalige Schulanmeldung für das | Stichtag der Übermittlung | Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum) |
Schuljahr 2025/26 | ab Aufnahme des Betriebs | 2. September 2018 – 1. März 2020 |
Schuljahr 2026/27 | 1. September 2025 | 2. September 2019 – 1. März 2021 |
Schuljahr 2027/28 | 1. September 2026 | 2. September 2020 – 1. März 2022 |
Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.
(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.
Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
§ 10a. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.
(2) Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II
- 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
- 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule
im Datenverbund zu verarbeiten.
(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.
Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
§ 10b. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
- 1. Namen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Staatsbürgerschaft,
- 4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
- 5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
- 6. Erst- und Alltagssprache(n),
- 7. Sonderpädagogischer Förderbedarf,
- 8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
- 9. Außerordentlicher Status,
- 10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- 11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- 12. Schulstufe,
- 13. Gegenstände,
- 14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
- 15. Transportbedarf.
Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.
Technische Verfahren
§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
(2) Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
(3) Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.
(4) Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.“
9 9. In § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 sowie in Anlage 1 Teil I Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 5 (Attribut „schulform“), Z 6 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“, „bilingualsprache“), Z 7 (Attribut „fach“), Z 8 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“), Z 9 und 10 (Attribut „fach“), Z 14 (Attribute „schulstufe“, „sfkz“), Anlage 1 Teil II Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 5 (Attribut „schulform“), Z 6 und 7 (Attribute „klasse“, „schulstufe“, „sfkz“), Anlage 3 Teil I Z 4 (Attribut „plz“), Anlage 3 Teil II Z 1.2, Z 4 (Attribut „plz“), Z 5 und 7 (Attribut „schulform“), Z 6 (Attribut „schulstufe“), Anlage 4 Teil I Z 1.1 erster und zweiter Absatz, Z 3 (Attribut „skz“), Z 6 (Attribute „schulform“ und „klasse“), Z 7 (Attribut „pruefungsgebiet“), Anlage 4 Teil II Z 3 (Attribut „skz“), Z 5 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“, „plz“), Z 6 (Attribut „schulform“), Z 7 (Attribute „klasse“, „bilingualsprache“), Z 8 (Attribute „pruefungsgebiet_e1“, „pruefungsgebiet_e2“, „pruefungsgebiet_e3“, „pruefungsgebiet_e4“), jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I, II, III und IV, Anlage 6 Teil I Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“), Z 5 (Attribute „schulform“, „klasse“, „schulstufe“) und Anlage 6 Teil II Z 1.1 erster und zweiter Absatz, Z 3 (Attribut „skz“), Z 4 (Attribute „staat“, „erstsprache1“, „erstsprache2“, „erstsprache3“, „alltagssprache1“, „alltagssprache2“, „alltagssprache3“), Z 5 (Attribute „schulform“, „klasse“, „schulstufe“) wird jeweils die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
10 10. Dem 2. Abschnitt wird der folgende 5. Unterabschnitt angefügt:
„5. Unterabschnitt
Urkundenarchiv
Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
§ 14a. (1) Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.
(2) Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.
(3) Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
(4) Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.“
11 11. In § 21 entfällt im ersten Satz die Wendung „der Schülerinnen und Schüler“.
„§ 22. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.“
13 13. In § 29 erhält der mit Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 angefügte Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 7 Abs. 4, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 22, § 24, die Überschrift der Anlage 1 Teil I, Anlage 1 Teil I Z 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil II, Anlage 1 Teil II Z 3 bis 11, Anlage 1 Teil III, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I bis IV, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil II Z 8 bis 11, Anlage 1 Teil III, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Z 19) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
- 2. Anlage 5 Teil I Z 1.1 und Z 2.2 sowie Teil III Z 1.1 und 2.2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“
14 14. In Anlage 1 Teil I lautet die Überschrift:
„Daten der Schulen für die Gesamtevidenz“
15 15. In Anlage 1 Teil I Z 7 und 10 wird die Wendung „muttersprachlichen Unterrichts“ durch die Wendung „Erstsprachenunterrichts“ ersetzt.
16 16. In Anlage 1 Teil II lautet die Überschrift:
„Daten der Bildungsdirektorinnen oder der Bildungsdirektoren für die Gesamtevidenz“
17 17. In Anlage I Teil II erhalten die Z 8 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „9.“ bis „11.“; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:
„8. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss pro Person für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch im abgelaufenen Schuljahr einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
„d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch | |
„e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch | |
„f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch | |
„s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch | |
„i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch | |
„m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik | |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gemäß § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Wiederholungsprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe „keine Beurteilung“, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt bzw. ein Antritt nicht vorgesehen ist, in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | Nicht beurteilt | |
„k“ | Keine Beurteilung, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt ist | |
„nv“ | Keine Beurteilung, wenn ein Antritt nicht vorgesehen ist“ | |
18 18. Der Anlage 1 wird folgender Teil III angefügt:
„Teil III
Daten zur Sommerschule für die Gesamtevidenz
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Sommerschulen gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_sommerschule“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulkennzahl zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulkennzahl | |
absender | mit der Schulkennzahl des Absenders |
3. Das Element sommerschule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Kennzahl der Sommerschule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „sommerschule“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler an der Sommerschule einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der Schülerin oder des Schülers gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind |
5. Das Element teilnahme ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
teilnahmeart | Art der Teilnahme an der Sommerschule mit folgenden Ausprägungen: „t“ für die Teilnahme, „b“ für Buddy-Schülerin oder -Schüler“ |
19. In Anlage 3 wird unter der Bezeichnung „Anlage 3“ die Wendung „zu § 10 und § 11“ durch die Wendung „zu § 10a“ ersetzt.
20. In Anlage 4 Teil I Z 7 und in Teil II Z 9 entfallen jeweils im Attribut „kla_beurteilung“ folgende Zeilen:
„ | „5s“ | Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts |
„5n“ | Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts“ | |
21. In Anlage 4 Teil I Z 7 und in Teil II Z 9 werden jeweils nach den Zeilen mit dem Attribut „kla_beurteilung“ folgende Zeilen eingefügt:
„schwellenwert | mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung: | |
„0“ | keine Erreichung des Schwellenwerts | |
„1“ | Erreichung des Schwellenwerts“ | |
22. In Anlage 4 Teil II Z 8 wird nach der Zeile mit dem Attribut „langbezeichnung“ folgende Zeile eingefügt:
„kurzbezeichnung | mit der Kurzbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes“ |
23. In Anlage 4 Teil II Z 10 lautet das Attribut „pruefungsart“:
„pruefungsart | Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt | |
„aba“ | abschließende Arbeit | |
„dpa“ | Diplomarbeit | |
„vwa“ | vorwissenschaftliche Arbeit (auslaufend) | |
„mue“ | Mündliche Prüfung | |
„pra“ | Projektarbeit im Rahmen der BRP | |
„vp“ | Vorprüfung | |
„zp“ | Zusatzprüfung | |
„vor“ | vorgezogene Teilprüfung | |
„tei“ | Teilprüfung (BRP)“ | |
24. In Anlage 5 Teil 1 und III lautet jeweils die Z 1.1:
„1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.“
25. In Anlage 5 Teil I und III wird jeweils in Z 2.2 das Wort „Personaldatensätze“ durch das Wort „Personaldatensatz“ ersetzt.
26. In Anlage 5 Teil 1 und III wird jeweils in Z 2.2.1 die Wendung „eine geeignete Datensatzkennung“ durch die Wendung „das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS“ ersetzt.
27. In Anlage 5 Teil 1 und III wird jeweils in Z 2.2.2 die Wendung „zu der erforderlichen Datensatzkennung“ durch die Wendung „zu den vbPK-BF und vbPK-AS“ ersetzt.
28. Anlage 7 lautet:
„Anlage 7
zu § 22
Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:
2.1 Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen
2.1.1 Schule gesamt
2.1.2 Schulart
2.1.3 Schulstufe
2.1.4 Schulstufe nach Schulart
2.2 Schule und gegebenenfalls Schulcluster
2.2.1 Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt
2.2.2. Schulart
2.2.3 Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.
2.2.4 Klasse bzw. Schulstufe pro Schule bzw. nächsthöhere Ebene
3. Sollte in den Kategorien gemäß Z 2 eine Re-Identifikation von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen sein, so ist auf die nächsthöhere Aggregationsebene zu gehen.
4. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen: | ||
„0“ | Österreich gesamt | ||
„1“ | Burgenland | ||
„2“ | Kärnten | ||
„3“ | Niederösterreich | ||
„4“ | Oberösterreich | ||
„5“ | Salzburg | ||
„6“ | Steiermark | ||
„7“ | Tirol | ||
„8“ | Vorarlberg | ||
„9“ | Wien | ||
b_reg | mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen) | ||
sart | mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen | ||
„vs_p“ | Volksschule nur Primarstufe | ||
„vs_s“ | Volksschule nur Sekundarstufe | ||
„vs“ | Volksschule | ||
„ms“ | Mittelschule | ||
„so_p“ | Sonderschule nur Primarstufe | ||
„so_si“ | Sonderschule nur Sekundarstufe I | ||
„so“ | Sonderschule | ||
„pts“ | Polytechnische Schule | ||
„ahs“ | Allgemeinbildende höhere Schule | ||
„ahs_u“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Unterstufe | ||
„ahs_o“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe inkl. Oberstufenrealgymnasium | ||
„ahs_lf“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe ohne Oberstufenrealgymnasium (Langform) | ||
„ahs_org“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufenrealgymnasium | ||
„bs“ | Berufsschule | ||
„bms“ | Berufsbildende mittlere Schule | ||
„bhs“ | Berufsbildende höhere Schule | ||
„bmhs“ | Berufsbildende mittlere und höhere Schule | ||
„statut“ | Schule mit eigenem Organisationsstatut | ||
schulstufe | mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
5. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
oe-pr | mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
schulart_modus | mit der Angabe der überwiegenden Schulart |
6. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.
6.1 Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.
6.2 Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.
6.3 Es sind ausschließlich Daten von Schulformen gemäß SchUG (nicht gemäß SchUG-BKV) zu melden.
Attribut | Wert | |||||
schueler | mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden | |||||
sprache | mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3 | |||||
„1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | |||||
„2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | |||||
„3“ | Angabe kein Deutsch | |||||
migrationshintergrund | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen nicht in Österreich geboren wurden. | |||||
zuzug | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind | |||||
gebland | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: | |||||
„oe“ | Österreich | |||||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||||
haushalt | mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben | |||||
bezugsperson0 | Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
bezugsperson_1 | Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
bezugsperson_2 | Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
bezugsperson_1_2 | Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten | |||||
bildung_b1 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||||
bildung_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||||
bildung_b1_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson | |||||
„ngp“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule | |||||
„ng“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“ | |||||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||||
urbanisierungsgrad | mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission | |||||
urb_rur_typ | mit der Angabe der Urban-Rural-Typologie der Statistik Austria des Schulstandorts mit den Ausprägungen: | |||||
101 | Urbane Großzentren | |||||
102 | Urbane Mittelzentren | |||||
103 | Urbane Kleinzentren | |||||
210 | Regionale Zentren, zentral | |||||
220 | Regionale Zentren, intermediär | |||||
310 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, zentral | |||||
320 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, intermediär | |||||
330 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, peripher | |||||
410 | Ländlicher Raum, zentral | |||||
420 | Ländlicher Raum, intermediär | |||||
430 | Ländlicher Raum, peripher | |||||
schueler_bpk_ermittelt | Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte | |||||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||||
„q50“ | Median | |||||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||||
einkommen_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||||
„q50“ | Median | |||||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||||
einkommen_b1_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||||
„q50“ | Median | |||||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||||
erw_status_b1 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||||
„e_a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | |||||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | |||||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | |||||
„so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | |||||
erw_status_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||||
„a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | |||||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | |||||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | |||||
„so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | |||||
erw_status_b1_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„u“ | Unterschiedlich | |||||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||||
„a“ | Erwerbspersonen, alle arbeitslos | |||||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension | |||||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler | |||||
„so“ | alle sonstigen Nicht-Erwerbspersonen und sonstigen arbeitslosen Personen | |||||
erw_tage_b1 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: | |||||
0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
365 | 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit | |||||
erw_tage_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: | |||||
0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
365 | 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit | |||||
erw_tage_b1_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||||
0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
365 | 365 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
366 bis 729 | 366 bis 729 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
730 | 730 Tage in Erwerbstätigkeit | |||||
epinc20 | mit der Angabe des Anteils des Äquivalenzeinkommens, die unter dem unteren Quintil liegen | |||||
epinc20_KI_u | mit der Angabe des unteren Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls | |||||
epinc20_KI_o | mit der Angabe des oberen Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls | |||||
epinc_na | mit der Angabe der fehlenden Werte für das Äquivalenzeinkommen | |||||
gebland_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||||
„oe“ | Österreich | |||||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||||
gebland_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||||
„oe“ | Österreich | |||||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||||
gebland_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||||
„oe“ | beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland | |||||
„uoe“ | unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich | |||||
„noe“ | keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||||
gebland_s_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer der Schülerin oder des Schülers sowie der Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||||
„oe“ | Die Schülerin und beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland | |||||
„oe1“ | Die Schülerin und eine Bezugsperson haben Österreich als Geburtsland | |||||
„mig1“ | Die Schülerin oder der Schüler und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||||
„mig2“ | Die Schülerin oder der Schüler hat als Geburtsland Österreich und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||||
migx | Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||||
mig | Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und zumindest eine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||||
staat_b1 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„oe“ | Österreich | |||||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||||
staat_b2 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„oe“ | Österreich | |||||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||||
oe_b1_b2 | mit der Angabe, ob eine oder beide Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen: | |||||
„oe“ | beide Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft | |||||
„uoe“ | unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich | |||||
„noe“ | keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft | |||||
vollst_vorh | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler für die alle Teilkomponenten der Ermittlung der sozioökonomischen Ausgangslage vorhanden sind.“ | |||||
29. Anlage 8 lautet:
„Anlage 8
zu § 24
Daten hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren
1. Definition der Datenübermittlung von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung:
1.1 Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist. Zusätzlich stellt die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Indikatoren zu Bildungs- und Erwerbskarrieren auf Ebene der einzelnen Schulstandorte sowie Vergleichswerte auf übergeordneter Ebene zur Verfügung.
1.2 Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung.
1.3 Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert.
1.4 Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen.
2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden
Attribut | Wert | |||
geschlecht | mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung. | |||
alter | mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren. | |||
erstsprache | mit der oder den Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale erstsprache1 bis erstsprache3. | |||
„1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | |||
„2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | |||
„3“ | Angabe kein Deutsch | |||
alltagssprache | mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3. | |||
„1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | |||
„2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | |||
„3“ | Angabe kein Deutsch | |||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen: | |||
Burgenland | ||||
Kärnten | ||||
Niederösterreich | ||||
Oberösterreich | ||||
Salzburg | ||||
Steiermark | ||||
Tirol | ||||
Vorarlberg | ||||
Wien | ||||
br | mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen | |||
urb | mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“ | |||
schulstufe | mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel | |||
art | mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“ | |||
VMindex | mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen: | |||
s010000 | Volksschule | |||
s020000 | Hauptschule | |||
s030000 | Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) | |||
s040000 | Sonderschule | |||
s050000 | Polytechnische Schule | |||
s060000 | Mittelschule – Schulversuch | |||
s070000 | Unterstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule | |||
s080000 | Mittelschule an einer allgemeinbildenden höheren Schule | |||
s090100 | Oberstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule | |||
s090200 | Oberstufenrealgymnasium | |||
s090300 | Allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige | |||
s090400 | Aufbau- und Aufbaurealgymnasium | |||
s100000 | Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule | |||
s110001 | Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | |||
s110002 | Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
s110003 | Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
s110004 | Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
s110005 | Berufsschule im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
s110006 | Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
s110007 | Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
s110008 | Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | |||
s110009 | Berufsschule im Bereich Dienstleistungen | |||
s110010 | Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | |||
s120101 | 3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | |||
s120102 | 1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | |||
s120103 | Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister) | |||
s120201 | 3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule | |||
s120202 | 1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule | |||
s120301 | 3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | |||
s120302 | 1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | |||
s120401 | 3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule | |||
s120402 | 1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule | |||
s120501 | 3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | |||
s120502 | 1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | |||
s120601 | Mittlere Schule für pädagogische Assistenzberufe | |||
s130001 | Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule | |||
s130002 | Sonstige kaufmännische (Statut)Schule | |||
s130003 | Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule | |||
s130004 | Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule | |||
s130005 | Sonstige berufsbildende (Statut)Schulen (pädagogische Assistenzberufe) | |||
s140101 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Normalform | |||
s140102 | Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige | |||
s140103 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Kolleg | |||
s140104 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | |||
s140105 | Technische und gewerbliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | |||
s140201 | Kaufmännische höhere Schule – Normalform | |||
s140202 | Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige | |||
s140203 | Kaufmännische höhere Schule – Kolleg | |||
s140204 | Kaufmännische höhere Schule – Aufbaulehrgang | |||
s140205 | Kaufmännische höhere Schule – sonstige Lehrgänge | |||
s140301 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Normalform | |||
s140303 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Kolleg | |||
s140304 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | |||
s140305 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | |||
s140401 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Normalform | |||
s140404 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | |||
s140405 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | |||
s140501 | Sozialberufliche höhere Schule – Normalform | |||
s150000 | Akademie für Sozialarbeit | |||
s160000 | Lehrerbildende mittlere Schule | |||
s170101 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Normalform | |||
s170103 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg | |||
s170104 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Aufbaulehrgang | |||
s170201 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Normalform | |||
s170203 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg | |||
s170305 | Lehrerbildende höhere Schule – sonstige Lehrgänge | |||
a100000 | Bundessportakademien | |||
s180000 | Pädagogische Akademie | |||
s190000 | Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege | |||
s190100 | Schule im Gesundheitswesen | |||
s210000 | Akademie im Gesundheitswesen | |||
s220000 | Berufsreifeprüfung | |||
s230100 | Vorbereitungslehrgang | |||
s230200 | Übergangsstufen | |||
l300200 | Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | |||
l300300 | Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
l300400 | Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
l300500 | Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
l300600 | Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
l300700 | Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
l300800 | Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
l300900 | Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | |||
l301000 | Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen | |||
l309900 | Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | |||
l310200 | Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | |||
l310300 | Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
l310400 | Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
l310500 | Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
l310600 | Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
l310700 | Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
l310800 | Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
l310900 | Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | |||
l311000 | Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen | |||
l319900 | Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | |||
u500100 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | |||
u500200 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | |||
u500300 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
u500400 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
u500500 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
u500600 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
u500700 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
u500800 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
u500900 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | |||
u501000 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | |||
u509900 | Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | |||
f500100 | Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | |||
f500200 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | |||
f500300 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
f500400 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
f500500 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
f500600 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
f500700 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
f500800 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
f500900 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | |||
f501000 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | |||
f509900 | Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | |||
h500100 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | |||
h500200 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | |||
h500300 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
h500400 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
h500500 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
h500600 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
h500700 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
h500800 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
h500900 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | |||
h501000 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | |||
h509900 | Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | |||
p500100 | Privathochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | |||
p500200 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | |||
p500300 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | |||
p500400 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | |||
p500500 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | |||
p500600 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | |||
p500700 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||
p500800 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | |||
p500900 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | |||
p501000 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | |||
p509900 | Privathochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | |||
r900000 | Studienberechtigungsprüfung | |||
arbeitsmarktstatus | mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst | ||||
Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre) | ||||
Lehrlinge | ||||
Geringfügige Erwerbstätigkeit | ||||
Selbständige Erwerbstätigkeit | ||||
Arbeitslos | ||||
Nicht-Erwerbspersonen | ||||
oenace | mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
A01 | Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten | |||
A02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | |||
A03 | Fischerei und Aquakultur | |||
B05 | Kohlenbergbau | |||
B06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | |||
B07 | Erzbergbau | |||
B08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | |||
B09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | |||
C10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | |||
C11 | Getränkeherstellung | |||
C12 | Tabakverarbeitung | |||
C13 | Herstellung von Textilien | |||
C14 | Herstellung von Bekleidung | |||
C15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | |||
C16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | |||
C17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | |||
C18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |||
C19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung | |||
C20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen | |||
C21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |||
C22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |||
C23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | |||
C24 | Metallerzeugung und -bearbeitung | |||
C25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |||
C26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | |||
C27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | |||
C28 | Maschinenbau | |||
C29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |||
C30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |||
C31 | Herstellung von Möbeln | |||
C32 | Herstellung von sonstigen Waren | |||
C33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | |||
D35 | Energieversorgung | |||
E36 | Wasserversorgung | |||
E37 | Abwasserentsorgung | |||
E38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | |||
E39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | |||
F41 | Hochbau | |||
F42 | Tiefbau | |||
F43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe | |||
G45 | Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | |||
G46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | |||
G47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | |||
H49 | Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen | |||
H50 | Schifffahrt | |||
H51 | Luftfahrt | |||
H52 | Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | |||
H53 | Post-, Kurier- und Expressdienste | |||
I55 | Beherbergung | |||
I56 | Gastronomie | |||
J58 | Verlagswesen | |||
J59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik | |||
J60 | Rundfunkveranstalter | |||
J61 | Telekommunikation | |||
J62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | |||
J63 | Informationsdienstleistungen | |||
K64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | |||
K65 | Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) | |||
K66 | Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | |||
L68 | Grundstücks- und Wohnungswesen | |||
M69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | |||
M70 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung | |||
M71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung | |||
M73 | Werbung und Marktforschung | |||
M74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | |||
M75 | Veterinärwesen | |||
N77 | Vermietung von beweglichen Sachen | |||
N78 | Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | |||
N79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | |||
N80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | |||
N81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | |||
N82 | Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | |||
O84 | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |||
P85 | Erziehung und Unterricht | |||
Q86 | Gesundheitswesen | |||
Q87 | Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | |||
Q88 | Sozialwesen (ohne Heime) | |||
R90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | |||
R91 | Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | |||
R92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | |||
R93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | |||
S94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) | |||
S95 | Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern | |||
S96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | |||
T97 | Private Haushalte mit Hauspersonal | |||
T98 | Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |||
U99 | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | |||
ausmass | mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“, „Teilzeit“, „unbekannt“ und „nicht anwendbar“ | |||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen: | |||
Burgenland | ||||
Kärnten | ||||
Niederösterreich | ||||
Oberösterreich | ||||
Salzburg | ||||
Steiermark | ||||
Tirol | ||||
Vorarlberg | ||||
Wien | ||||
einkommen | mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
unter € 300 | ||||
€ 300 bis unter € 750 | ||||
€ 750 bis unter € 1 200 | ||||
€ 1 200 bis unter € 1 800 | ||||
€ 1 200 bis unter € 1 400 | ||||
€ 1 400 bis unter € 1 600 | ||||
€ 1 600 bis unter € 1 800 | ||||
€ 1 800 bis unter € 2 000 | ||||
€ 2 000 bis unter € 2 200 | ||||
€ 2 200 bis unter € 2 400 | ||||
€ 2 400 bis unter € 2 700 | ||||
€ 2 700 bis unter € 3 000 | ||||
€ 3 000 bis unter € 3 500 | ||||
€ 3 500 bis unter € 4 000 | ||||
€ 4 000 bis unter € 5 000 | ||||
€ 5 000 und mehr | ||||
dauer_bis | mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen: | |||
Beginn vor dem Wechsel, Abbruch oder Abschluss | ||||
0 bis 28 Tage | ||||
29 bis 63 Tage | ||||
64 bis 91 Tage | ||||
92 bis 119 Tage | ||||
120 bis 154 Tage | ||||
155 bis 182 Tage | ||||
183 bis 210 Tage | ||||
211 bis 240 Tage | ||||
241 bis 270 Tage | ||||
271 bis 300 Tage | ||||
301 bis 330 Tage | ||||
331 bis 364 Tage | ||||
365 bis 390 Tage | ||||
391 bis 420 Tage | ||||
421 bis 450 Tage | ||||
451 bis 480 Tage | ||||
481 bis 510 Tage | ||||
511 bis 540 Tage | ||||
541 bis 570 Tage | ||||
571 bis 600 Tage | ||||
601 bis 630 Tage | ||||
631 bis 660 Tage | ||||
661 bis 690 Tage | ||||
691 bis 712 Tage | ||||
mehr als 712 Tage | ||||
dauer_erws | mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen: | |||
0 bis 28 Tage | ||||
29 bis 63 Tage | ||||
64 bis 91 Tage | ||||
92 bis 119 Tage | ||||
120 bis 154 Tage | ||||
155 bis 182 Tage | ||||
183 bis 210 Tage | ||||
211 bis 240 Tage | ||||
241 bis 270 Tage | ||||
271 bis 300 Tage | ||||
301 bis 330 Tage | ||||
331 bis 364 Tage | ||||
365 bis 390 Tage | ||||
391 bis 420 Tage | ||||
421 bis 450 Tage | ||||
451 bis 480 Tage | ||||
481 bis 510 Tage | ||||
511 bis 540 Tage | ||||
541 bis 570 Tage | ||||
571 bis 600 Tage | ||||
601 bis 630 Tage | ||||
631 bis 660 Tage | ||||
661 bis 690 Tage | ||||
691 bis 730 Tage | ||||
731 bis 910 Tage | ||||
911 bis 1 090 Tage | ||||
1 091 bis 1 270 Tage | ||||
1 271 bis 1 450 Tage | ||||
1 451 bis 1 630 Tage | ||||
1 631 bis 1 810 Tage | ||||
mehr als 1 810 Tage | ||||
folgeausb_abbruch | mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“ | |||
folgeausb_wechsel | mit der Angabe der numerischen Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung oder mit der Ausprägung „0“, wenn kein Wechsel erfolgte | |||
next_absl | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss. | |||
next_absl_3J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 3 Schuljahren. | |||
next_absl_7J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 7 Schuljahren. | |||
next_absl_10J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 10 Schuljahren.“ | |||
Totschnig Wiederkehr
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