264. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird
Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:
Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV, BGBl. II Nr. 391/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Meldepositionen 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2026 anzuwenden. Die Meldeposition 4.2.3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.“
2. In der Anlage entfällt die Meldeposition 4.2.3.
3. In der Anlage wird in der Meldeposition 4.4.1 die Wortfolge „Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva“ durch die Wortfolge „Verhältnis des Gesamtrisikobetrages (TREA) zu den Gesamtaktiva“ ersetzt.
4. In der Anlage wird in der Meldeposition 4.4.2 das Wort „Vermögensrendite“ durch das Wort „Gesamtkapitalrendite“ ersetzt.
5. In der Anlage wird in der Meldeposition 4.5.1 die Wortfolge „Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen“ durch die Wortfolge „Verhältnis der gedeckten Einlagen zu den unbelasteten Vermögenswerten“ ersetzt.
Ettl Kühnel
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