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BGBl II 23/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Verordnung: 6. Novelle der ÄAO 2015

23. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (6. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und § 235 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend davon ist bei einem Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2022 die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Zwei Monate dieser Ausbildungszeit können in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.“

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 11 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Schumann

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