173. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Herkunftsstaaten-Verordnung geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 2 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026, wird verordnet:
Die Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 129/2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel werden der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ und der Ausdruck „144/2013“ durch den Ausdruck „39/2026“ ersetzt.
2. Im Titel werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“, der Wortbestandteil „Herkunftsstaaten-“ durch den Wortbestandteil „Herkunftsländer-“ und der Ausdruck „HStV“ durch den Ausdruck „HL-V“ ersetzt.
3. In § 1 wird dem Wort „Als“ die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und das Wort „Mazedonien“ durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt sowie nach dem Wort „Georgien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien“ eingefügt.
4. § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Als sichere Herkunftsländer gelten außerdem
- 1. Australien;
- 2. Island;
- 3. Kanada;
- 4. Liechtenstein;
- 5. Neuseeland;
- 6. Norwegen;
- 7. die Schweiz;
- 8. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
5. § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Promulgationsklausel, der Titel und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2026 treten mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.“
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