165. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Aufgrund des § 56 Abs. 4 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird verordnet:
§ 1. Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
- 1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
- 2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
- 3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.
§ 2. Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.
§ 3. Die kontinuierliche Fortbildung im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Fachgebiete:
- 1. Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
- a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
- b) Planungsrechnung inklusive Fortbestehensprognose,
- c) Investition und Finanzierung einschließlich Unternehmensbewertung,
- d) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
- e) Risikomanagement und interne Kontrolle.
- 2. Rechtslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
- a) Insolvenzrecht,
- b) Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht inklusive Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht,
- c) Bürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts sowie der vertraglichen Schuldverhältnisse,
- d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
- e) Firmenbuchrecht,
- f) Europarecht, soweit es die Rechnungslegung, Unternehmensberichterstattung, Abschlussprüfung oder das Abgabenrecht betrifft,
- g) Verfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafrecht,
- h) Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrecht (einschließlich Börserecht) und Devisenrecht,
- i) Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder sowie Berufsrecht der zugelassenen Revisoren.
- 3. Materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte, insbesondere:
- a) Ertragsteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
- b) Umgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
- c) Umsatzsteuer, Verbrauchs- und Verkehrssteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
- d) Abgabenverfahren,
- e) Finanzstrafrecht,
- f) Internationales Steuerrecht.
- 4. Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, insbesondere:
- a) Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Inhalt des Lageberichts,
- b) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung unternehmensrechtlicher Vorschriften,
- c) Internationale Rechnungslegung.
- 5. Abschlussprüfung, insbesondere:
- a) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464 , ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,
- b) Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. h Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997 idF BGBl. I Nr. 6/2026,
- c) Berichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung,
- d) Prüfung von Konzernabschlüssen und Abschlüssen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen,
- e) Prüfung von IT-Anwendungen in der Rechnungslegung,
- f) Personalverrechnung, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
- g) Qualitätssicherung im Prüfungsbetrieb.
- 6. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere:
- a) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- b) Nachhaltigkeitsanalyse,
- c) Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
- d) rechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.
§ 4. (1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
- 1. Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß § 3 Z 4 und
- 2. Abschlussprüfung gemäß § 3 Z 5.
(2) Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Abs 1 geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 3 Z 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 3 Z 6 in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
(3) Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
- 1. facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Z 1 unbegrenzt,
- 2. facheinschlägiges Selbststudium gemäß § 1 Z 2 im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
- 3. facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.
§ 5. Die Meldung gemäß § 56 Abs. 3 APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist:
- 1. Meldungsabgabe über das auf der Website der APAB zur Verfügung gestellte Webformular der APAB zur Fortbildungsmeldung,
- 2. Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.
§ 6. Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Registernummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
- 2. Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
- 3. den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.
§ 7. Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Fortbildungsrichtlinie, BGBl. II Nr. 211/2024, außer Kraft.
Hofbauer Komarek
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