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BGBl III 101/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
101. (NR: GP XXVIII RV 466 AB 537 S. 85 . BR: AB 11864 S. 994 .)

101. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

101.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

OBJECTION

The People’s Democratic Republic of Algeria has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the People’s Democratic Republic of Algeria with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Demokratische Volksrepublik Algerien hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien.

Der Einspruch22 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1533&disp=type . der Republik Österreich wurde am 20. April 2026 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien nicht in Kraft.

Stocker

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