66. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (2. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Artikel 1
Änderung der MKS-Bekämpfungsverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Die MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV, BGBl. II Nr. 54/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 werden das Wort „Sperrzonen“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszonen“ sowie in den Z 1, 2 sowie 9 bis 15 jeweils das Wort „Sperrzone“ durch die Wortfolge „Schutz- und Überwachungszone“ ersetzt.
3. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. März 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Auf Grund des § 27 Abs. 1 p. a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV, BGBl. II Nr. 55/2025, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Beistrich am Ende der Z 7 sowie die Z 8 entfallen. Dem § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten geerntet wurden.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:
- 1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751 , ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,
- 2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.“
2. Der Wortlaut des bisherigen § 2a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.“
3. In § 2b Abs. 3 wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wortfolge „sowie sonstige Insassen und Insassinnen“ eingefügt.
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.“
5. Die Anlage lautet:
„Anlage
Jene Gebiete in Ungarn und in der Slowakei, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei, ABl. Nr. L vom 02.04.2025, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696, ABl. Nr. L vom 04.04.2025, als Schutzzone, Überwachungszone oder weitere Sperrzone ausgewiesen sind.“
Schumann
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