333. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 geändert wird
Auf Grund des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen.“
b) In Absatz 2 wird die Wortfolge „kann unterbleiben“ durch die Wortfolge „kann bei Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 unterbleiben“ ersetzt.
2. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.“
Marterbauer
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