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BGBl II 25/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Verordnung: Änderung der Tierversuchs-Verordnung 2012
25. [CELEX-Nr.: 32024L1262 ]

25. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Tierversuchs-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und – hinsichtlich des 2., 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – verordnet:

Die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 522/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 542/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 2, 8 und 9:

„§ 2. Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung

§ 8. Lärm und Vibrationen

§ 9. Alarmsysteme und Notfallpläne“

2. Die Überschrift zu § 8 lautet:

„Lärm und Vibrationen“

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.“

4. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Alarmsysteme und Notfallpläne“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.“

6. Die Überschrift zu § 14 lautet:

„Tränken“

7. § 18 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssystems sowie den Anforderungen der Fischart und des Lebensstadiums auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Die Wasserzufuhr für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Aktivität und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums gewährleistet. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. Plötzliche Veränderungen der verschiedenen Parameter, die sich auf die Wasserqualität auswirken, sind durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Ein angemessener Wasserfluss und Wasserstand sind sicherzustellen und zu überwachen.

(2) Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten wird, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte je nach Haltungssystem für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Stickstoffverbindungen – Ammoniak, Nitrit und Nitrat – müssen unterhalb schädlicher Werte gehalten werden. Die Wasserqualität ist anhand eines festgelegten Prüfplans in ausreichender Häufigkeit zu überwachen, um Veränderungen bei diesen kritischen Parametern zu erkennen, und Maßnahmen sind zu ergreifen, um solche Veränderungen möglichst gering zu halten.

(3) Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und zu überwachen, damit er möglichst stabil bleibt. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.

(4) Die Temperatur muss innerhalb des für die Fischart und das Entwicklungsstadium der Fische optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten.“

8. In § 18 wird der Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 7 ersetzt:

„(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von Lebendfutter auf künstliche Futtermittel umgestellt wird. Ist Nahrungsentzug aus Gründen, die nicht mit einem Tierversuch zusammenhängen (zB Transport), erforderlich, so ist die Dauer in Abhängigkeit von der Fischgröße und der Wassertemperatur so kurz wie möglich zu halten.“

„(7) Nach Möglichkeit sollten die Fische nicht aus dem Wasser geholt werden. Die Handhabung der Fische innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Materialien, die direkt mit dem Fisch in Berührung kommen, müssen befeuchtet werden. Die Handhabung der Fische darf nicht bei Wassertemperaturen im äußersten Toleranzbereich erfolgen.“

9. Dem Text des § 23a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.“

10. In § 24 Z 1 wird am Ende das Wort „sowie“ gestrichen; in § 24 Z 2 wird der Punkt am Ende durch die Wort- und Zeichenfolge „, sowie“ ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere, ABl. L, 2024/1262 vom 15.5.2024 S. 1.“

11. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2025 treten in Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu § 14, § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 24 und die Anlage 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
  2. 2. § 23a mit 1. Juli 2025 und
  3. 3. die Anlage 1 mit 1. Dezember 2026.“

12. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

1.1. In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.

1.2. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1 bis 5).

Tabelle 1 – Mäuse

(Tabelle 1.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 20

> 20 bis 25

> 25 bis 30

> 30

330

330

330

330

60

70

80

100

12

12

12

12

Fortpflanzung

 

330

Für ein monogames Paar (Aus-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen.

 

12

Vorratshaltung bei den Züchtern1)

Größe der Unterbringung

950 cm2

unter 20

950

40

12

Größe der Unterbringung

1 500 cm2

unter 20

1 500

30

12

     

1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 2 – Ratten

(Tabelle 1.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche1)

bis zu 200

> 200 bis 300

> 300 bis 400

> 400 bis 600

> 600

800

800

800

800

1 500

200

250

350

450

600

18

18

18

18

18

Fortpflanzung

 

800

Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt.

 

18

Vorratshaltung bei den Züchtern 2)

Größe der Unterbringung 1 500 cm2

bis zu 50

> 50 bis 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

1 500

1 500

1 500

1 500

100

125

150

175

18

18

18

18

Vorratshaltung bei den Züchtern 2)

Größe der Unterbringung 2 500 cm2

bis zu 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

2 500

2 500

2 500

100

125

150

18

18

18

     

1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.

2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 3 – Wüstenrennmäuse

(Tabelle 1.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 40

> 40

1 200

1 200

150

250

18

18

Fortpflanzung

 

1 200

Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen

 

18

  

Tabelle 4 – Hamster

(Tabelle 1.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 
 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

 

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 60

> 60 bis 100

> 100

800

800

800

150

200

250

14

14

14

 

Fortpflanzung

 

800

Muttertier oder monogames Paar mit Wurf

 

14

 

Vorratshaltung bei den Züchtern1)

unter 60

1 500

100

14

 
      

1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 5 – Meerschweinchen

(Tabelle 1.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier (cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 200

> 200 bis 300

> 300 bis 450

> 450 bis 700

> 700

1 800

1 800

1 800

2 500

2 500

200

350

500

700

900

23

23

23

23

23

Fortpflanzung

 

2 500

Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt.

 

23

     

2. Kaninchen

2.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, entsprechen.

2.2. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

2.3. Die Vorgaben der Tabelle 6 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.

Tabelle 6 – Über 10 Wochen alte Kaninchen

(Tabelle 2.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(kg)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

 

unter 3

3 bis 5

über 5

3 500

4 200

5 400

45

45

60

 
 

Tabelle 7 – Muttertier mit Wurf

(Tabelle 2.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gewicht des Muttertieres

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Zusatzfläche für Nestkästen

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

unter 3

3 bis 5

über 5

3 500

4 200

5 400

1 000

1 200

1 400

45

45

60

       

2.4. Die Vorgaben der Tabelle 8 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten.

Tabelle 8 – Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen

(Tabelle 2.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Alter

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche

Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche

4 000

4 000

800

1 200

40

40

 

Tabelle 9 – Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 6 angegebenen Maßen

(Tabelle 2.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Alter in Wochen

Endgültiges Körpergewicht

(kg)

Optimale Größe (cm x cm)

Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs

(cm)

über 10

unter 3

3 bis 5

über 5

55 x 25

55 x 30

60 x 35

25

25

30

    

3. Katzen

3.1. Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.

3.2. Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.

3.3. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.

Tabelle 10 – Katzen

(Tabelle 3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Boden1)

(m2)

Etagen

(m2)

Höhe

(m)

Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier

1,5

0,5

2

Zusätzlich für jedes weitere Tier

0,75

0,25

    

1) Bodenfläche ohne Etagen.

4. Hunde

4.1. Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden.

4.2. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 11 zur Verfügung gestellt werden muss.

4.3. Das in den Tabellen 11 und 12 genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 11 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.

4.4. Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie Tierversuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.

4.5. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.

Tabelle 11 – Hunde

(Tabelle 4.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Gewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere

(m2 )

Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens

(m2)

Mindesthöhe

(m)

 

bis zu 20

über 20

4

8

4

8

2

4

2

2

 
 

Tabelle 12 – Hunde – abgesetzte Tiere

(Tabelle 4.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gewicht des Hundes

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2)

Mindesthöhe

(m)

bis zu 5

> 5 bis 10

> 10 bis 15

> 20 bis 25

> 20

4

4

4

4

8

0,5

1,0

1,5

2

4

2

2

2

2

2

         

5. Frettchen

Tabelle 13 – Frettchen

(Tabelle 5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Tiere bis zu 600 g

Tiere > 600 g

ausgewachsene Männchen

Muttertier und Wurf

4 500

4 500

6 000

5 400

1 500

3 000

6 000

5 400

50

50

50

50

    

6. Nichtmenschliche Primaten

6.1. Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden.

6.2. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen.

6.3. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.

6.4. Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 14 – Seidenäffchen und Tamarine

(Tabelle 6.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestbodenfläche für 11) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m) 2)

Seidenäffchen

0,5

0,2

1,5

Tamarine

1,5

0,2

1,5

    

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.

6.5. Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 15 – Totenkopfäffchen

(Tabelle 6.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Mindestbodenfläche pro Tier 1 1) oder 2 Tiere

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

2,0

0,5

1,8

   

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

6.6. Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 16 – Makaken und Grüne Meerkatzen1)

(Tabelle 6.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Tiere unter drei Jahren2)

2,0

3,6

1,0

1,8

Tiere ab drei Jahren3)

2,0

3,6

1,8

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere4)

  

3,5

2,0

     

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.

3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

6.7. Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

Tabelle 17 – Paviane1)

(Tabelle 6.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Tiere unter vier Jahren2)

4,0

7,2

3,0

1,8

Tiere ab vier Jahren3)

7,0

12,6

6,0

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere3)

  

12,0

2,0

     

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

7. Landwirtschaftliche Nutztiere

7.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.

Tabelle 18 – Rinder

(Tabelle 7.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder

(m/Tier)

bis zu 100

> 100 bis 200

> 200 bis 400

> 400 bis 600

> 600 bis 800

> 800

2,50

4,25

6,00

9,00

11,00

16,00

2,30

3,40

4,80

7,50

8,75

10,00

0,10

0,15

0,18

0,21

0,24

0,30

0,30

0,50

0,60

0,70

0,80

1,00

  

Tabelle 19 – Schafe und Ziegen

(Tabelle 7.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe von Trennwänden

(m)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung

(m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung

(m/Tier)

 

unter 20

> 20 bis 35

> 35 bis 60

> 60

1,0

1,5

2,0

3,0

0,7

1,0

1,5

1,8

1,0

1,2

1,2

1,5

0,10

0,10

0,12

0,12

0,25

0,30

0,40

0,50

 
  

Tabelle 20 – Schweine und Miniaturschweine

(Tabelle 7.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Lebendgewicht

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung 1)

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen)

(m2/Tier)

 

bis 5

> 5 bis 10

> 10 bis 20

> 20 bis 30

> 30 bis 50

> 50 bis 70

> 70 bis 100

> 100 bis 150

> 150

Ausgewachsene (konventionelle) Eber

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

3,0

3,0

4,0

5,0

7,5

0,20

0,25

0,35

0,50

0,70

0,80

1,00

1,35

2,50

0,10

0,11

0,18

0,24

0,33

0,41

0,53

0,70

0,95

1,30

 
               

1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.

7.2. Die kürzeste Seite der Unterbringung für Einhufer sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.

Tabelle 21 – Einhufer

(Tabelle 7.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Widerristhöhe

(m)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

 

Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier

Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier

Abfohlbox/Stute mit Fohlen

 

1,00 bis 1,40

> 1,40 bis 1,60

über 1,60

9,0

12,0

16,0

6,0

9,0

(2 x WH)2 1)

16

20

20

3,00

3,00

3,00

     

1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.

8. Vögel

8.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.

8.2. Können die Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 22 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und über eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.

8.2a. Bei der Haltung von in freier Wildbahn gefangenen Vögeln sind die in den Tabellen 22 bis 28c vorgesehenen Raumabmessungen einzuhalten, wenn die Vögel länger als 24 Stunden gehalten werden. Bei kürzerer Haltungsdauer sind Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für das Wohlergehen der Tiere möglichst niedrig zu halten.

Tabelle 22 – Haushühner

(Tabelle 8.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

bis 200

> 200 bis 300

> 300 bis 600

> 600 bis 1 200

> 1 200 bis 1 800

> 1 800 bis 2 400

> 2 400

1,00

1,00

1,00

2,00

2,00

2,00

2,00

0,025

0,03

0,05

0,09

0,11

0,13

0,21

30

30

40

50

75

75

75

3

3

7

15

15

15

15

     

8.3. Alle Seiten der Unterbringung für Hausputen sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 23 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Tabelle 23 – Hausputen

(Tabelle 8.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

 

bis 0,3

> 0,3 bis 0,6

> 0,6 bis 1

> 1 bis 4

> 4 bis 8

> 8 bis 12

> 12 bis 16

> 16 bis 20

> 20

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

3,00

0,13

0,17

0,30

0,35

0,40

0,50

0,55

0,60

1,00

50

50

100

100

100

150

150

150

150

3

7

15

15

15

20

20

20

20

 
 

Tabelle 24 – Wachteln

(Tabelle 8.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel bei Paarhaltung

(m2)

Fläche je Vogel bei Gruppenhaltung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Troges je Vogel

(cm)

bis 150

über 150

1,00

1,00

0,5

0,6

0,10

0,15

20

30

4

4

           

8.4. Können diese Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 25 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 25 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Tabelle 25 – Enten und Gänse

(Tabelle 8.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel

(m2) 1)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Enten

 

bis 300

> 300 bis 1 2002)

> 300 bis 1 200

> 3 500

2,00

2,00

2,00

2,00

0,10

0,20

0,25

0,50

50

200

200

200

10

10

15

15

Gänse

 

bis 500

> 500 bis 2 000

> 2 000

2,00

2,00

2,00

0,20

0,33

0,50

200

200

200

10

15

15

     

1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.

Tabelle 26 – Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken1)

(Tabelle 8.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Fläche

(m2)

Tiefe

(cm)

Enten

0,5

30

Gänse

0,5

10 bis 30

   

1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

8.5. Haltungsbereiche für Tauben müssen eher lang und schmal (z. B. 2 x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.

Tabelle 27 – Tauben

(Tabelle 8.6 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel

(cm)

bis 6

7 bis 12

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12

2

3

0,15

200

200

5

5

5

30

30

30

     

8.6. Haltungsbereiche für Zebrafinken müssen lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden.

Tabelle 28 – Zebrafinken

(Tabelle 8.7 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

bis 6

7 bis 12

13 bis 20

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20

1,0

1,5

2,0

0,05

100

200

200

2

2

3

1 für jeweils 6 Vögel

 

Tabelle 28a – Stare

(Tabelle 8.8 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)

 

bis 6

7 bis 12

13 bis 20

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe von 21 bis 50

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 50

2,0

4,0

6,0

0,25

0,15

200

200

200

5

5

5

5

5

30

30

30

30

30

 
  

Tabelle 28b – Haussperlinge

(Tabelle 8.9 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Gruppengröße ohne visuelle Barrieren

Gruppengröße bei visuellen Barrieren

Mindestfläche der Unterbringung (m2)

Mindesthöhe (cm)

 

bis 10

11 bis 20

21 bis 30

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 30

bis 15

16 bis 35

36 bis 60

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 60

2,4

4,8

7,3

0,11

180

180

180

 
 

Tabelle 28c – Kohlmeise und Blaumeise

(Tabelle 8.10 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung (m2) je Vogel

Mindesthöhe

(cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)

1

2 bis 10 (*) (Tiere gleichen Geschlechts)

1 Weibchen + 1 Männchen

3

1

2

180

180

180

1

2

2

100

40

100

              

(*) Gruppengrößen über 10 sind ohne festgelegten Zeitplan für die Überwachung in ausreichender Häufigkeit zur Erkennung und Eindämmung von Aggressionen nicht zulässig.

9. Amphibien

Tabelle 29 – Aquatische Urodela

(Tabelle 9.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis 10

> 10 bis 15

> 15 bis 20

> 20 bis 30

> 30

262,5

525

875

1 837,5

3 150

50

110

200

440

800

13

13

15

15

20

    

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

Tabelle 30 – Aquatische Anura1)

(Tabelle 9.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge2)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

unter 6

6 bis 9

> 9 bis 12

> 12

160

300

600

920

40

75

150

230

6

8

10

12,5

    

1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.

2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

Tabelle 31 – Semiaquatische Anura

(Tabelle 9.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestfläche2) der Unterbringung

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis zu 5,0

> 5,0 bis 7,5

> 7,5

1 500

3 500

4 000

200

500

700

20

30

30

10

10

15

     

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.

3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

Tabelle 32 – Semi-terrestrische Anura

(Tabelle 9.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung2)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis 5,0

> 5,0 bis 7,5

> 7,5

1 500

3 500

4 000

200

500

700

20

30

30

10

10

15

     

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.

3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

Tabelle 33 – Arboreale Anura

(Tabelle 9.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung2)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

bis zu 3,0

über 3,0

900

1 500

100

200

30

30

    

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. 3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

10. Reptilien

Tabelle 34 – Aquatische Schildkröten

(Tabelle 10.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis zu 5

> 5 bis 10

> 10 bis 15

> 15 bis 20

> 20 bis 30

> 30

600

1 600

3 500

6 000

10 000

20 000

100

300

600

1 200

2 000

5 000

10

15

20

30

35

40

    

1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.

Tabelle 35 – Terrestrische Schlangen

(Tabelle 10.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestbodenfläche

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung2)

(cm)

bis 30

> 30 bis 40

> 40 bis 50

> 50 bis 75

> 75

300

400

600

1 200

2 500

150

200

300

600

1 200

10

12

15

20

28

    

1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.

2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

11. Fische

Tabelle 36 – Zebrafische

(Tabelle 11.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Wasserparameter

Mindest-/Höchstwerte

Temperatur

24-29 °C

Leitfähigkeit

150-1 700 μS/cm2

Gesamthärte

40-250 mg/l CaCO3

pH-Wert

6,5-8

Stickstoffverbindungen

NH3/NH4+< 0,1 (*) mg/l, NO2- < 0,3 mg/l,

NO3- < 25 mg/l

Gelöster Sauerstoff

> 5 mg/l

  

(*) Oder unterhalb der Nachweisgrenze. 0,1 mg/l gibt den Gesamtgehalt Ammoniak an, NH3/NH4+. Das entspricht 0,002 mg/l NH3 bei 28°C und einem pH-Wert von 7,5.

11.1. Während der Lichtphase müssen die Lichtstärken in Haltungssystemen für Zebrafische konstant sein, außer gegebenenfalls in kurzen Morgen-/Abenddämmerungsphasen. In der Dunkelphase muss es völlig dunkel sein.

11.2. Wassermengen von weniger als 1 Liter dürfen nicht für erwachsene geschlechtsreife Zebrafische verwendet werden. Die Besatzdichte darf 10 erwachsene geschlechtsreife Zebrafische je Liter nicht überschreiten. Die Größe und Form des Beckens muss es den Fischen ermöglichen, sich natürlich zu verhalten und zu schwimmen. Eine längere Einzelunterbringung ist zu vermeiden.

12. Kopffüßer

12.1. Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Die Konstruktion des Beckens und der Wasserdurchfluss müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen, einschließlich einer ausreichenden Sauerstoffversorgung je nach Größe, Lebensstadium und Verhaltensbedürfnissen. Wassertemperatur, Salzgehalt, pH-Wert und die Konzentrationen von Stickstoffverbindungen müssen den Bedürfnissen der Arten und Lebensformen angemessen sein. Flucht und unbeabsichtigtes Einbringen von Fremdstoffen sind erforderlichenfalls durch Abdeckungen zu verhindern.

Den Kopffüßern ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.

12.2. Beleuchtung

Lichtstärke und Photoperioden müssen den Erfordernissen der Art entsprechen.

12.3. Futter

Kopffüßer müssen je nach Art, Entwicklungsstadium und Verhaltensbedürfnissen angemessen gefüttert werden.

12.4. Ausgestaltung und Handhabung

Kopffüßer müssen physische, kognitive und sensorische Anreize in angemessener und ausreichender Menge erhalten, damit sie ein breites Spektrum artspezifischer Verhaltensweisen entwickeln können. Bei den Unterbringungsbedingungen sind die artspezifischen sozialen Bedürfnisse (d. h. in Gruppen oder einzeln lebende Arten) zu berücksichtigen. Es sind Unterschlupfe oder Höhlen vorzusehen, wenn dies den Gewohnheiten der Art entspricht.

Nach Möglichkeit sollten Kopffüßer nicht aus dem Wasser entnommen werden. Die Handhabung von Kopffüßern innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Materialien, die direkt mit dem Tier in Berührung kommen, müssen befeuchtet werden.

Tabelle 37 – Kopffüßer

(Tabelle 12.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Familie

Gruppe

Körperlänge (*) (cm)

Minimale Wasseroberfläche (cm2)

Minimale Wasserober- fläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2)

Minimale Wasser- tiefe (cm)

Sepiidae

Sepien

bis 2

> 2 bis 6

> 6 bis 12

> 12

100

600

1 200

2 500

40

200

400

1 000

7

15

20

25

Sepiolidae

Sepiolida (**)

bis 1

> 1 bis 3

> 3

50

120

150

5

50

100

5

8

12

Loliginidae

Kalmar (***) (****)

bis 15

> 15 bis 25

> 25

2 000

4 500

6 000

400

900

1 200

60

90

90

Octopodidae

Krake (****)

bis 10

> 10 bis 20

> 20

2 000

2 600

4 000

600

700

1 200

40

50

50

      

(*) Länge des dorsalen Mantels.

(**) Gruppen von bis zu 40 Tieren.

(***) Zylindrisch geformte Becken sind zu bevorzugen. Die Mindestwerte werden um 5 % erhöht, wenn nichtzylindrische Becken verwendet werden.

(****) Im juvenilen oder Paralarvenstadium sind Kalmare und Kraken in zylindrischen Becken zu höchstens 20 Jungtieren je Liter unterzubringen, und für eine Einschränkung der visuellen Interaktion ist zu sorgen.“

13. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Methoden zur Tötung von Tieren

1. Verfahren zur Tötung von Tieren

Tötungsmethoden

 

Tiere – Bemerkungen/Methoden

Fische

Amphibien

Reptilien

Vögel

Nagetiere

Kaninchen

Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse

Große Säugetiere

Nicht-menschliche Primaten

Kopffüßer

Überdosis eines Betäubungsmittels

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

zulässig

Bolzenschuss

nicht zulässig

nicht zulässig

(2)

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Kohlendioxidexposition

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

(3)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Zervikale Dislokation

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(4)

(5)

(6)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Gehirnerschütterung

/Stumpfer Schlag auf den Kopf

zulässig

zulässig

zulässig

(7)

(8)

(9)

(10)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Dekapitation

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(11)

(12)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Elektrische Betäubung

(13)

(13)

nicht zulässig

(13)

nicht zulässig

(13)

(13)

(13)

nicht zulässig

nicht zulässig

Inhalation von Inertgasen (Ar, N2)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(14)

nicht zulässig

nicht zulässig

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

nicht zulässig

nicht zulässig

(15)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(16)

(15)

nicht zulässig

nicht zulässig

Hypothermischer Schock

(17)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht

zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

           

Anmerkungen:

  1. (1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
  2. (2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
  3. (3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
  4. (4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
  5. (5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
  6. (6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
  7. (7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
  8. (8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
  9. (9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
  10. (10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
  11. (11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
  12. (12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
  13. (13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
  14. (14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
  15. (15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
  16. (16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
  17. (17) Darf nur bei Zebrafischen (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.

2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren

Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:

  1. 1. Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
  2. 2. Zerstörung des Gehirns oder
  3. 3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
  4. 4. Entbluten oder
  5. 5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.

Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.“

Polaschek

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