vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 5/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

5. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2023) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Aserbaidschan11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2025

Mongolei11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2025

   

Indonesien22 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/2020. hat am 27. November 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Indonesien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Indonesien zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Tschechien33 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/2020. hat am 16. August 2024 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Tschechien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Tschechien zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 und Art. 16 Abs. 6 vor;

c) Notifiziert Tschechien eine technische Berichtigung der Liste der Vorbehalte und Notifikationen, die von Tschechien anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens am 13. Mai 2020 hinterlegt wurde.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)