5. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2023) ratifiziert:
Indonesien2 hat am 27. November 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Indonesien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Indonesien zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.1
Tschechien3 hat am 16. August 2024 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Tschechien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Tschechien zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 und Art. 16 Abs. 6 vor;
c) Notifiziert Tschechien eine technische Berichtigung der Liste der Vorbehalte und Notifikationen, die von Tschechien anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens am 13. Mai 2020 hinterlegt wurde.1
Edtstadler
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