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BGBl III 214/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

214. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

214. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 111 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 200/2020. des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 112/2022) mit Wirkung ab 9. Dezember 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

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