214. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 112/2022) mit Wirkung ab 9. Dezember 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Stocker
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