97. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 werden jeweils die Beträge „15.000 €“ durch die Beträge „16 455 €“ ersetzt.
2. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“
3. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „die vervielfachten Beträge des Abs. 1“ durch die Wortfolge „die vervielfachten Beträge der Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
4. Dem § 55 wird folgender Abs. 66 angefügt:
„(66) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für Zeiträume ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. § 16 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) An die Stelle des Betrages gemäß § 29 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellte Betrag zugrunde zu legen.“
2. Dem § 75 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro. Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen.“
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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