86. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG)
1. Hauptstück
Gegenstand
Neuordnung der Aufgaben
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur
- 1. Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,
- 2. Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
- 3. Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übertragen wurden sowie
- 4. Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
neu geordnet.
(2) Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
(3) Antragsteller im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche Personen, Personenvereinigungen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie juristische Personen, die einen Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages gestellt haben.
(4) Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer aus einem Fördervertrag nach Abs. 2 vertraglich berechtigt ist, war oder als berechtigt behandelt wurde. Vertragspartner in diesem Sinne sind auch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner.
(5) Auszahlungsbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gesamte aufgrund eines Fördervertrages ausgezahlte Betrag einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen durch die COFAG oder den Bund, auch wenn die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt.
(6) Negativer Auszahlungsteilbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Teilbetrag, um den der Auszahlungsbetrag aufgrund eines späteren Förderantrages vermindert wurde.
(7) Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aufgrund eines Fördervertrages erfolgte Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG); bei mehreren Zahlungsanweisungen aufgrund eines Fördervertrages, die letzte Zahlungsanweisung. Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist weiters die Verrechnung bzw. Aufrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG oder den Bund zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rückerstattungsbetrages oder der Saldierung auf null.
(8) Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2.
(9) Verordnungen im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 3. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 326/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800 000), BGBl. II Nr. 497/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 6. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 7. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 8. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
- 9. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl. II Nr. 71/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall, (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
- 12. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl. II Nr. 343/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
- 13. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 14. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl. II Nr. 582/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
- 15. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl. II Nr. 348/2023 in der jeweils geltenden Fassung;
- 16. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl. II Nr. 160/2024 in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnungsermächtigung
§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
(3) Mit Verordnung nach Abs. 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass bis zu einem Betrag von 1 000 Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann.
(4) Mit Verordnung nach Abs. 2 ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Vertragspartners abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12 500 Euro pro Kalendermonat und Vertragspartner und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.
(5) Rückforderungen oder Rückerstattungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 4 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als der Vertragspartner bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
(6) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nach Abs. 4 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen der Antragsteller oder Vertragspartner direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des Umsatzausfalles, der für das Bestandsobjekt vom Antragssteller oder Vertragspartner nachzuweisen ist, berechnet werden.
(7) Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Abs. 6 ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (§§ 8, 17) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.
2. Hauptstück
COFAG
1. Abschnitt
Abwicklung und endgültige Liquidation
§ 4. (1) Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen.
(2) Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden.
(3) Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige Liquidation der COFAG anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist dem Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit und Abwicklung der COFAG vorzulegen, mit dem über die gesamte Geschäftstätigkeit der COFAG vollumfänglich Rechenschaft abgelegt wird.
(4) Die COFAG ist verpflichtet, die ABBAG bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen, an den dafür erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich mitzuwirken und ihr alle dazu erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Mit der endgültigen Liquidation sind dem Bundesminister für Finanzen alle Bücher und Schriften der COFAG in lesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zu übergeben. Diese Bücher und Schriften sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung der COFAG im Firmenbuch eingetragen wurde, aufzubewahren, sofern andere gesetzliche Vorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
(6) Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des § 19 KStG 1988 bzw. des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
Beendigung der Aufgaben
§ 5. (1) Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
(2) Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.
Rechtsübergang
§ 6. (1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.
(2) In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem 1. August 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gebarung der COFAG
§ 7. (1) Die ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Juli 2024 nicht notwendige finanzielle Aufwendungen erwachsen könnten oder durch die die endgültige Liquidation der COFAG verzögert werden könnte.
(2) Die COFAG hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zum Stichtag 31. Juli 2024 abzurechnen und den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag, nach Abzug des im Liquidationsplan ausgewiesenen Betrages, der für die endgültige Liquidation erforderlich sein soll, umgehend an den Bund auszuzahlen.
2. Abschnitt
Gewährung finanzieller Maßnahmen
Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
§ 8. (1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.
(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
(3) Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
Entscheidung über den Förderantrag
§ 9. (1) Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
(2) Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 146 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert BGBl. Nr. 77/2023, zulässig.
(3) Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.
Fördervertrag
§ 10. (1) Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
(2) Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
Garantien und Haftungen der COFAG
§ 11. (1) Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. § 6 ist anzuwenden.
(2) Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.
Berichtspflichten
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.
3. Abschnitt
Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
- 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
- 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
- 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
Festsetzung der Rückerstattung
§ 15. (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
- 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
- 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Verzinsung der Rückerstattung
§ 16. (1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zuständigkeit
§ 17. (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.
(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Übergangsvorschriften
§ 18. (1) Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
- 1. der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, vorliegt oder
- 2. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
(2) Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
(3) Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
(4) Sehen die Verordnungen nach § 2 Abs. 9 Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
(5) Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.
4. Abschnitt
Übertragung von Forderungen aus Haftungen
§ 19. Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
§ 20. (1) Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
- 1. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle,
- 2. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach § 17 zuständige Finanzamt,
- 3. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 3 an die AWS,
- 4. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen.
(2) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Abs. 1) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach § 20 Abs. 1 Z 2 an das nach § 17 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und Herstellung einschließlich allenfalls erforderlicher Anbindungen, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Datenbank gemäß Abs. 1 und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO.
(4) Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.
(5) Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(6) Die personenbezogenen Daten des Antragstellers oder Vertragspartners sind, soweit andere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen, zu löschen, sobald diese auf Grund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr zur Durchsetzung eines auf den Bund übergegangenen Anspruchs, zur Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder zur Abwehr von Ansprüchen des Antragstellers gegen den Bund benötigt werden.
Mitwirkungsverpflichtungen
§ 21. Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gebühren und Abgaben
§ 22. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.
Inkrafttreten
§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 125/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet „Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)“.
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt nach dem Beistrich das Wort „sowie“.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird im ersten Gliedsatz der Artikel „das“ durch den Artikel „dem“, am Ende der Ziffer der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.
4.§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. der Gründung von Brückeninstituten und der Übernahme von Anteilen an Brückeninstituten gemäß §§ 78 ff Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, sowie der Gründung von Brücken-Zentralen Gegenparteien und der Übernahme von Anteilen an Brücken-Zentralen Gegenparteien gemäß § 4d Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012“
5. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 Z 6 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
7. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brückeninstitut gemäß §§ 78 ff BaSAG fungieren können, sowie“
8. § 2 Abs. 2 Z 8 lautet:
- „8. die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß § 4d ZGVG fungieren können.“
9. § 2 Abs. 2a entfällt.
10. § 3a entfällt samt Überschrift.
11. § 3b entfällt samt Überschrift.
12. In § 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Vizekanzler“ ersetzt.
13. § 6a entfällt samt Überschrift.
14. § 6b entfällt samt Überschrift.
15. § 6c entfällt.
16. § 7 lautet:
„§ 7. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2 Abs. 2 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8, § 2 Abs. 2a, §§ 3a und 3b, §§ 6, 6a, 6b, 6c sowie § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 120/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Z 1, 3 und 5.
2. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“.
3. Der 2. Abschnitt entfällt.
4. Der 4. Abschnitt entfällt.
5. Der 4b. Abschnitt entfällt.
6. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird
Das Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird, BGBl. I Nr. 37/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 8 entfällt samt Überschrift.
2. Der bisherige Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden
Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 126/2023, wird wie folgt geändert:
In § 10 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Juli 2024“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe
Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 239a entfällt der Ausdruck „– UEZG“.
2. In § 239a Abs. 6 wird nach dem Wort „COVID-19-Krisensituation“ die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024,“ angefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt zu § 239a der Ausdruck „– UEZG“.
4. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e und lit. i des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe
Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 232/2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 75 entfällt der Ausdruck „– UEZG“.
2. In § 75 Abs. 2 wird die dritte Klammer mit einem Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters sind sie zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, berechtigt.“
Artikel 8
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2a, 2b, 2c und 2d entfallen.
2. In § 16 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 2a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 anzurechnen.
(7) § 1 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(8) Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:
- 1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;
- 2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;
- 3. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.“
Artikel 9
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 2a, 2c und 2d entfallen.
3. § 8 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 8, § 8 Abs. 2 entfällt.
4. § 9 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
5. In § 10 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
„(19) § 7 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß § 7 Abs. 2 anzurechnen.
(20) § 7 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der AWS oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die ÖHT übergegangen sind, sind ab dem 1. August 2024 von der ÖHT auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die AWS unentgeltlich zu übertragen. Dabei ist § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung dieser Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die AWS hat sämtliche Erlöse aus der Betreibung der ihr von der COFAG oder der ÖHT übertragenen Forderungen der von der AWS zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der AWS gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 übernommenen Garantien gebildeten Rücklage für Schadensfälle zuzuführen.“
Van der Bellen
Nehammer
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