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BGBl I 148/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
148. (NR: GP XXVII RV 2563 AB 2651 S. 272 . BR: AB 11589 S. 969 .)

148. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz

148.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind

  1. angesichts der regelmäßigen Überlastungen des Straßennetzes in der Hauptstadtregion Linz infolge der bundesweit überdurchschnittlichen Arbeitsplatzkonzentration,
  2. angesichts der negativen Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des regionalen Kraftfahrlinienverkehrs speziell in Regionen nördlich der Donau, die entweder nicht durch stauunabhängige und leistungsfähige Schienenwege oder nicht umstiegsfrei erschlossen sind,
  3. angesichts der Tatsache, dass das Straßenbahnnetz auf der einzigen Durchmesserlinie über die zentrale Innenstadtachse „Landstraße“ an seine kapazitiven und im Straßenbahntunnel Hauptbahnhof an seine infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen stößt,
  4. angesichts der angestrebten Entlastung der bestehenden Eisenbahn- und Straßenbahnanlagen am Hauptbahnhof Linz,
  5. angesichts der angestrebten Verbesserung der stadtregionalen Erreichbarkeiten und der zusätzlichen Erschließung aufkommensstarker Standorte durch einen leistungsfähigen Personennahverkehr samt Förderung dessen Nutzung,
  6. angesichts des knapp 30-jährigen Planungszeitraumes der umstiegsfreien Schienenverbindung zwischen Hauptbahnhof und Mühlkreisbahnhof, in dem sich diese Maßnahme als robustes und beständiges Element der oberösterreichischen Verkehrspolitik erwiesen hat,
  7. angesichts des hohen Potenzials der Regionalstadtbahn zu einer Verringerung von Luftschadstoffen im Linzer Stadtgebiet durch die Elektrifizierung des Verkehrs
  8. angesichts der angestrebten Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr zu öffentlichen Verkehrsmitteln und der damit verbundenen Reduktion von verkehrsinduzierten Emissionen, insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe, wodurch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele 2040 geleistet wird,
  9. angesichts des Bekenntnisses der Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau von Regionalstadtbahnen im städtischen Bereich mit über das Stadtgebiet hinausgehender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen, und
  10. angesichts der auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, bereits erfolgten Vorarbeiten

übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

Hauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist es, für den Ziel- und Quellverkehr mit dem PKW (Individualverkehr) von und nach Linz sowie vom Umland durch Linz ins Umland ein attraktives Alternativangebot im öffentlichen Personennah- und -regionalverkehr (ÖPNRV) bereit zu stellen, Marktanteile für den ÖPNRV zu gewinnen und eine zusätzliche Schieneninfrastruktur unter adäquater Nutzung vorhandener Infrastrukturen zu schaffen und sinnvoll zu nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, durch die verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und den Einsatz von elektrisch betriebenen und energieeffizienten Verkehrsmitteln einen Beitrag zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung sowie zur Dekarbonisierung des Verkehrs (und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele) zu leisten.

Artikel 2

Klimapartnerschaft

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.

(2) Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Abs. 1 genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.

(3) Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.

(4) Die Grundsatzvereinbarung ist in Anlage 4 ersichtlich.

Artikel 3

Vorhaben

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Art. 1 überein, den Bau der „Regionalstadtbahn Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.

(2) Das Vorhaben umfasst die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, noch nicht umfassten Planungen für die Einreichplanung im Bauabschnitt 5 und die Vorprojekts- und Einreichplanung im Bauabschnitt 6 sowie den Bau der Regionalstadtbahn im Stadtgebiet von Linz.

(3) Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.

Artikel 4

Kosten

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (Werte jeweils in Mio. €, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):

Jahr

Grund- und Errichtungskosten

Valorisierung

Risikovorsorge

Summe

2022

0,196

  

0,196

2023

0,836

  

0,836

2024

1,639

0,039

0,094

1,773

2025

7,613

0,713

1,493

9,819

2026

12,399

1,501

2,435

16,335

2027

38,083

5,677

7,043

50,804

2028

171,668

30,522

30,829

233,019

2029

180,416

37,390

34,240

252,045

2030

121,637

28,879

30,811

181,327

2031

66,537

17,856

21,098

105,491

2032

53,913

16,177

17,523

87,613

Summe

654,937

138,755

145,566

939,258

     

(2) Die Gesamtkosten des Vorhabens nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2023 und enthalten eine Risikovorsorge. Sie sind mit folgenden Werten auf das Projektende vorausvalorisiert: 2023: 4,1%, ab 2024: jährlich 2,5%. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Abs. 1, es sei denn, die oben angeführten Valorisierungen werden in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung (gemäß den tatsächlichen Wertsicherungsklauseln in den Verträgen zur Umsetzung des Vorhabens) der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.

(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit von deren Planungs- und Baufortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Artikel 5

Finanzierung

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens gemäß Art. 3 werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten des Vorhabens ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):

Jahr

Gesamtkosten

Bund

Bund %

Land

Land %

Finanzierungsbeitrag

2022

0,196

-

0

0,098

50

2023

0,836

-

0

0,418

50

2024

1,773

1,402

79

0,886

50

2025

9,819

4,910

50

4,910

50

2026

16,335

8,167

50

8,167

50

2027

50,804

25,402

50

25,402

50

2028

233,019

116,509

50

116,509

50

2029

252,045

126,023

50

126,023

50

2030

181,327

90,664

50

90,664

50

2031

105,491

52,745

50

52,745

50

2032

87,613

43,806

50

43,806

50

Summe

939,258

469,629

50

469,629

50

       

(2) Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2032 vorgesehenen Planungen, Grundstückseinlösen und Baumaßnahmen beginnend mit 2024 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.

(3) Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages zu informieren. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.

(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.

(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Abs. 1 zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.

(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.

(7) Bei einer Verzögerung des Planungs-, Grundeinlöse- und Baufortschritts können die vereinbarten Investitionsmaßnahmen und entsprechende Finanzierungsbeiträge des Bundes auch im Zeitraum 2033 bis 2036 erfolgen, soferne dies zuvor im Lenkungsausschuss auf Grundlage der gemäß Art. 6 Abs. 8 vorzulegenden Berichte beschlossen wurde. Dabei darf die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung jedoch nicht überschritten werden.

Artikel 6

Lenkungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung des Vorhabens einen Lenkungsausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Vertragspartei ernannt werden, ein. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied wird durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen ernannt.

(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses sind insbesondere

  1. 1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,
  2. 2. die Auslegung dieser Vereinbarung,
  3. 3. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,
  4. 4. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten (Art. 6),
  5. 5. die Diskussion der laufenden Berichte über den Projektfortschritt gemäß Abs. 8 und 9 sowie
  6. 6. die Übernahme der Aufgaben des in Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, vereinbarten Controllingausschusses, dessen Aufgaben aus Effizienzgründen hinkünftig durch diesen Lenkungsausschuss wahrgenommen werden und der mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst wird.

(3) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn je Vertragspartei mindestens ein von dieser nominiertes Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten zunächst den Lenkungsausschuss zu befassen und sich redlich zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende aus seinen Reihen zu wählen.

(6) Der Lenkungsausschuss tritt ab Inkrafttreten der Vereinbarung mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Land Oberösterreich zu erfolgen.

(7) Der Lenkungsausschuss kann zu den Sitzungen auch weitere Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Das Land Oberösterreich wird dafür sorgen, dass dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Mai jeden Jahres ein Verwendungsnachweis der erhaltenen Finanzierungsbeiträge des jeweiligen Vorjahres vorgelegt wird. Dieser Verwendungsnachweis hat durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis zu erfolgen. Der Verwendungsnachweis hat sich sowohl in seinen jährlichen Teilberichten als auch in seinem als Grundlage für die Schlussrechnung gemäß Art. 5 Abs. 5 zu erstellenden Abschlussbericht auf das vollständige Vorhaben zu beziehen. Der Sachbericht muss eine kurze Darstellung der erhaltenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung, der durchgeführten Investitionen sowie der durch diese erzielten Erfolge enthalten. Weiters sind unabhängig von der vorgesehenen Berichtspflicht allfällige Änderungen des Vorhabens oder Umstände, die die Umsetzung des Vorhabens verzögern und unmöglich machen, darzustellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu beschreiben. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Investitionen entsprechend der Darstellung in Anlage 3 aufzugliedern und die Istkosten den Plankosten gegenüberzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis hat auch eine vollständige Darstellung der Finanzierung des Vorhabens zu enthalten.

(9) Gegenstand der verpflichtenden jährlichen Sitzung sind insbesondere folgende Themen:

  1. 1. Bericht der Schiene OÖ GmbH über die Projektentwicklung,
  2. 2. Bericht der Schiene OÖ GmbH zu den Projektkosten (Ist-Werte der Investitionen aus dem Vorjahr, Fortschreibung der Investitionsplanung für das laufende Jahr und die Folgejahre) und
  3. 3. Vorlage eines Kurzberichtes zur Veröffentlichung (Darstellung der Aktivitäten des Vorjahres, Vorschau auf die künftig geplanten Aktivitäten, aktueller Zeit- und Kostenplan).

(10) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass vier Wochen vor der verpflichtenden jährlichen Sitzung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Daten zu den Ist-Werten des Vorjahres sowie zur Fortschreibung der Investitionsplanung für die Folgejahre zur Stellungnahme übermittelt werden. Diese Stellungnahme ist in den jeweiligen Sitzungen vorzulegen. Jedenfalls sind die Mitglieder des Lenkungsausschusses ausführlich über den Fortschritt der Maßnahmen und über allfällige Abweichungen zu den vereinbarten Zeit- und Kostenplänen zu informieren.

Artikel 7

Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.

Artikel 8

Kontrolle der Mittelverwendung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.

(2) Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 7 Abs. 1) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Oberösterreich über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Oberösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.

Artikel 10

Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

Anlage 1: Planskizze der „Regionalstadtbahn Linz“

Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Regionalstadtbahn Linz“

Anlage 3: Kostenschätzung der Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen der „Regionalstadtbahn Linz“

Anlage 4: Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 11. Juli 2024 in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 4

Für den Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung:

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

Der Bundesminister für Finanzen:

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsgesetzlichen Voraussetzungen

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann:

Edtstadler

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