146. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG, nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Präambel
Am Rhein wurden und werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich zwischen der Illmündung und dem Bodensee auf Grund von drei Staatsverträgen – Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 30.12.1892 über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141/1893 (fortan: Staatsvertrag 1892), Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.1924 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 436/1925 (fortan: Staatsvertrag 1924), Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10.4.1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 (fortan: Staatsvertrag 1954) – Maßnahmen zur Regulierung des Rheins gesetzt.
Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein ist nunmehr über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus, die Ausführung eines ergänzenden Werks gemeinsam durch die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft beabsichtigt. Es soll die Rheinstrecke von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zur Mündung in den Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s auf 4.300 m³/s, ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll ein vierter Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (fortan: vierter Staatsvertrag) abgeschlossen werden.
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit und Kostenteilung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Ausbaus der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65.0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91.0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s auf 4.300 m³/s („Gemeinsames Werk“ des vierten Staatsvertrags).
Artikel 2
Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg
(1) Das Land Vorarlberg beteiligt sich mit 25% an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags, exklusive der in diesem Betrag enthaltenen „Kosten der gemeinsamen Organisation für die Erhaltung der bestehenden Werke“, zuzüglich Mehrwertsteuer, maximal aber mit EUR 273.718.000.
(2) Hinsichtlich der Beteiligung des Landes Vorarlberg an auf die Republik Österreich entfallenden Mehrkosten, die sich bei der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags ergeben und auf deren Tragung sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, sind gesonderte Verhandlungen zu führen.
(3) Eine Beteiligung des Landes Vorarlbergs an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten der Erhaltung der Werke der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 sowie des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags erfolgt nicht.
(4) Das Land Vorarlberg leistet die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 an den Bund in 25 gleich hohen jährlichen Teilzahlungen von jeweils EUR 10.948.720. Die erste Teilzahlung ist nach Baubeginn zu leisten. Tritt der die Verpflichtung zur Leistung der ersten Teilzahlung auslösende Umstand (Baubeginn) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein, ist die Zahlung am 1. Juli dieses Jahres zu leisten, sonst binnen eines Monats ab Aufforderung durch den Bund. Die weiteren Teilzahlungen sind jeweils am 1. Juli der Folgejahre fällig. Allfällige zu viel geleistete Beträge sind dem Land Vorarlberg vom Bund nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werks“ binnen eines Monats nach geprüfter und abgenommener Schlussrechnung zurückzuerstatten.
Artikel 3
Trinkwasserversorgung und weitere Begleitmaßnahmen
Hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen zur Anpassung der Trinkwasserversorgung und der weiteren Begleitmaßnahmen an das „Gemeinsame Werk“ des vierten Staatsvertrags, die nicht bereits durch die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kostenbeteiligungen gedeckt sind, erfolgt eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen.
Artikel 4
Internationale Rheinregulierung
(1) Die Planung, Umsetzung und Erhaltung der Werke gemäß den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 sowie dem vierten Staatsvertrag wird durch eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit dem vierten Staatsvertrag neu errichtete Internationale Rheinregulierung (IRR), erfolgen. Dem Land Vorarlberg kommt das Nominierungsrecht für jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR zu.
(2) Soweit dies zulässig ist, vertreten die vom Land Vorarlberg nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR in diesen Gremien die Interessen des Landes Vorarlberg und richten ihr Stimmverhalten demnach aus. Dem Land Vorarlberg kommt in diesem Umfang ein Informationsrecht zu. Sollte in einem Gremium dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied kein Stimmrecht zukommen, wird die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes sein oder ihr Stimmrecht im Einvernehmen mit dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied ausüben, wenn die Interessen des Landes Vorarlberg betroffen sind.
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrags ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel 6
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nur im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien aufgelöst werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Vorarlberg über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Vorarlberg die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.
Artikel 8
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Diese Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 11. Juli 2024 in Kraft getreten.
Für den Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
Der Bundesminister für Finanzen
vorbehaltlich der Erfüllung der bundesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen:
Mag. Norbert Totschnig, MSc.
Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Für das Land Vorarlberg
Der Landeshauptmann
vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen:
Mag. Markus Wallner
Edtstadler
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