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BGBl I 144/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Bundesgesetz: Progressionsabgeltungsgesetz 2025
144. (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276 . BR: 11602 AB 11605 S. 971.)

144. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 4 Z 6 lautet:

  1. „6. Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung derartiger Aufwendungen durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.“

3. In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

  1. „11. Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 4 Abs. 4 Z 6 zweiter Satz gilt entsprechend.
  2. 12. Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 26 Z 4 lit. f gilt entsprechend.“

5. § 17 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lautet der erste Satz:

„Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  1. auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oder
  2. auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.“

b) In Z 4 wird der Betrag „18 900“ durch den Betrag „24 750“ und der Betrag „8 400“ durch den Betrag „11 000“ ersetzt.

6. § 26 Z 4 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30“ ersetzt.

b) In lit. c wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17“ ersetzt.

c) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.“

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“, der Betrag „20 818“ jeweils durch den Betrag „21 617“, der Betrag „34 513“ jeweils durch den Betrag „35 836“, der Betrag „66 612“ jeweils durch den Betrag „69 166“ und der Betrag „99 266“ jeweils durch den Betrag „103 072“ ersetzt.

b) In Abs. 1a wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b“ ersetzt durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz.“

c) In Abs. 4 wird der Betrag „572“ jeweils durch den Betrag „601“, der Betrag „774“ jeweils durch den Betrag „813“, der Betrag „255“ jeweils durch den Betrag „268“, der Betrag „6 937“ durch den Betrag „7 284“, der Betrag „35“ durch den Betrag „37“, der Betrag „52“ durch den Betrag „55“ und der Betrag „69“ durch den Betrag „73“ ersetzt.

d) In Abs. 5 Z 1 bis 3 wird der Betrag „463“ jeweils durch den Betrag „487“, der Betrag „798“ durch den Betrag „838“, der Betrag „14 106“ jeweils durch den Betrag „14 812“, der Betrag „15 030“ durch den Betrag „15 782“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“, der Betrag „18 499“ jeweils durch den Betrag „19 424“ und der Betrag „28 326“ durch den Betrag „29 743“ ersetzt.

e) In Abs. 6 wird der Betrag „2 545“ durch den Betrag „2 673“, der Betrag „1 405“ durch den Betrag „1 476“, der Betrag „23 043“ jeweils durch den Betrag „24 196“, der Betrag „29 482“ jeweils durch den Betrag „30 957“, der Betrag „954“ durch den Betrag „1 002“ und der Betrag „20 233“ durch den Betrag „21 245“ ersetzt.

f) In Abs. 8 wird der Betrag „463“ durch den Betrag „487“, der Betrag „579“ durch den Betrag „608“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“ und der Betrag „637“ jeweils durch den Betrag „669“ ersetzt.

8. In § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird der Betrag „6 937“ jeweils durch den Betrag „7 284“ ersetzt.

9. In § 41 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im vierten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.

10. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ und der Betrag „13 981“ durch den Betrag „14 517“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.

11. In § 67 Abs. 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.

12. In § 77 Abs. 4 wird im ersten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im letzten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.

13. In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.

14. In § 102 Abs. 3 wird der Betrag „10 486“ durch den Betrag „10 888“ ersetzt.

15. Nach § 103 wird folgender § 104 samt Überschrift eingefügt:

„Kinderzuschlag

§ 104. (1) Steuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (§ 33 Abs. 3). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.

(2) Der Kinderzuschlag steht unter folgenden Voraussetzungen zu:

  1. 1. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
  2. 2. Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Z 1) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt und der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte hat unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4), den Betrag von 25 725 Euro nicht überschritten.
  3. 3. Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, steht er nur der alleinverdienenden Person oder dem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 zu, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.

(3) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 60 Euro im Kalendermonat und ist erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Liegt zum 1. Juli noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, ist ab Rechtskraft eines solchen der Kinderzuschlag für bisher unberücksichtigte Monate des Anspruchszeitraumes nachträglich auszuzahlen.

(4) Der Kinderzuschlag gemäß Abs. 3 und der Grenzbetrag gemäß Abs. 2 Z 2 sind jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

(5) Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“

16. Dem § 124b werden folgende Ziffern angefügt:

  1. „466. § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 6, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 16 Abs. 1 Z 11, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, sind erstmalig anzuwenden, wenn
  2. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
  3. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
  1. 467. § 17 Abs. 3a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.
  2. 468. § 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig anzuwenden, wenn
  3. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden,
  4. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
  1. 469. § 33 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
  2. 470. § 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.
  3. 471. Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in § 6 Abs. 3 KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 27 wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 3

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a)“

2. § 1 Abs. 2c lautet:

„(2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen

§ 2a. (1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.

(2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die

  1. 1. über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
  2. 2. diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
  3. 3. nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.

(3) Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.“

4. § 3d wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. Für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2025 wird die Sonderzuwendung gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a) Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder – bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung – der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
    2. b) Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.“

b) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird für Zwecke der Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 Z 3 LWA-G ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt.“

5. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2a“

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“ und der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 dritter Satz wird der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 vierter Satz wird der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „0,30 Euro“ durch den Betrag „0,50 Euro“, der Betrag „0,15 Euro“ durch den Betrag „0,20 Euro“ und der Betrag „0,08 Euro“ durch den Betrag „0,10 Euro“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „79,70 Euro“ durch den Betrag „109,00 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Summe der Beförderungszuschüsse darf pro Kalenderjahr höchstens 2.450,00 Euro betragen.“

7. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationsfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.“

8. In § 10 Abs. 4 wird der Betrag „0,05 €“ durch den Betrag „0,15 €“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11) mit der Maßgabe, dass 0,50 € je Fahrkilometer gebühren.“

10. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von mehr als zwei Kilometern“ durch die Wortfolge „von mehr als einem Kilometer“ ersetzt.

11. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „30 €“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „19,8 €“ durch den Betrag „22 €“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „15 €“ durch den Betrag „17 €“ ersetzt.

14. Dem § 77 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 7 Abs. 4, 5 und 6, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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