120. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Pflastererbetriebe“ folgende Wortfolge eingefügt: „und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,“
2. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.“
3. In § 2 lit. c wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetz BGBl. Nr. 140/1948,“ durch den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,“ ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.“
5. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 1 Abs. 5 einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.“
6. Nach § 12 Abs. 5 vierter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der jeweilige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist berechtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.133 Abs. 6 B-VG zu erheben.“
7. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 lit. c, § 2a sowie § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:
- „c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;“
2. § 2 Abs. 2 lit. c lautet:
- „c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe;“
3. § 3 Abs. 3a entfällt.
4. § 39a samt Überschrift entfällt.
5. In § 40 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2024 tritt mit 1. August 2024 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Für die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse von Arbeitnehmern (Lehrlingen), deren Arbeitsverhältnis zu einem Spenglerbetrieb bereits zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestanden hat, gilt § 43, sofern diese Arbeitnehmer (Lehrlinge) der Urlaubs- und Abfertigungskasse vom jeweiligen Arbeitgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 auf elektronischem Weg gemeldet werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, diese Frist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erstrecken. Im Fall einer späteren Meldung gilt für die Einbeziehung § 27 Abs. 1 bis 3, 5 und 6.“
6. Folgender § 43 samt Überschrift wird eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 43. (1) Die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme der Arbeitnehmer gemäß Abs. 2a mit 1. Jänner 2024, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt ist § 21a für die Zuschlagsleistung der Urlaubsregelungen sinngemäß anzuwenden. Der Arbeitgeber hat ab 1. November 2024 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2025 die für eine Berechnung der Zuschläge zum Lohn gemäß § 21a BUAG erforderlichen Daten und an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die bekannt gegebenen Leistungen nach Prüfung auf die offenen Zuschläge anzurechnen. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund der Angaben des Arbeitgebers errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.
(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die in Betrieben nach § 2 Abs. 1 lit. h beschäftigt sind und zur Überlassung in Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen werden, mit 1. August 2024.
(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit 1. Jänner 2026. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. In diesem Fall hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. Jänner 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen, die über den Arbeitgeber abgerechnet werden, bekannt zu geben.
(4) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025. Für Arbeitnehmer, die die Anzahl der Beschäftigungswochen nach § 13l Abs. 1 Z 1 oder 2 für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025 nicht erreichen, sind zur Erreichung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungswochen anzurechnen, sofern dies in der Meldung nach Abs. 2 bekannt gegeben wird. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat diesfalls dem Arbeitgeber die zu entrichtenden Zuschläge nach § 13o vorzuschreiben.
(5) Beim selben Arbeitgeber zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer
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