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BGBl II 91/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Verordnung: 69. Novelle zur KDV 1967

91. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/535 , ABl. Nr. L 117 vom 6.4.2021 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 440 vom 9.12.2021 S. 13, zu erfolgen.“

2. § 1c Abs. 2 lautet:

„(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für Kinder

  1. 1. ab einem Gewicht von 18 kg auch ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
  2. 2. ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.“

3. § 1e lautet:

§ 1e. Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.“

4. In § 1k lautet der Einleitungsteil samt den Z 1 und 2:

„Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. 1. für Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  2. 2. für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;“

5. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117:2021-05-01 oder der ÖNORM V 5119:2021-05-01 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt. Schneeketten, die den genannten Normen in einer früheren Fassung entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.“

6. Nach § 15a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie II („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden.“

7. Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsscheinwerfer

§ 15b. (1) Als Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.

(2) Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.“

8. In § 18 Abs. 8 werden nach dem siebenten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.“

9. § 52 Abs. 5 lautet:

„(5) Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen, vorbehaltlich Abs. 4 erster Satz,

  1. 1. Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern nur verbunden sein, wenn außer den in Abs. 4 erster Satz festgelegten noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) diese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m nicht überschreiten,
    2. b) Sitze dürfen nicht über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,
    3. c) die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ra-gen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflä-chen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht we-niger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein;
  1. 2. Anbaugeräte mit einer Arbeitsbreite ab 3 m und maximaler Transportbreite bis zu 3,30 m nur verbunden sein, wenn
    1. a) die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände mit reflektieren-den Warnmarkierungen gekennzeichnet sind. Ragt das Anbaugerät seitlich um mehr als 20 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten des Zugfahrzeuges hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 20 cm vom äußersten Rand des Anbaugerätes entfernt sind,
    2. b) während der Fahrt das Abblendlicht eingeschalten ist,
    3. c) ein gelb-rotes Drehlicht verwendet wird.“

10. In § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Krankentransportfahrzeuge“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „und Heeresfahrzeuge“ eingefügt.

11. § 60a entfällt.

12. § 64b Abs. 2 letzter Satz entfällt.

13. § 64b Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 absolviert worden ist.“

14. In § 64b Abs. 6 Z 1 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird angefügt:

„generell darf am Ende der praktischen Ausbildung von den auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens 1 UE zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden,“

15. In § 64b Abs. 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Ausdruck wird angefügt:

„in diesen Fällen wird die Perfektionsschulung auf 4 UE reduziert.“

16. § 64c und § 64d samt Überschriften lauten:

„Ausbildung des Lehrpersonals

§ 64c. (1) In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.

(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.

(3) Die einzelnen Module umfassen:

  1. 1. 64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  2. 2. 120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  3. 3. 40 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  4. 4. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
  5. 5. mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,
  6. 6. 24 UE theoretische Abschlussausbildung (8 UE Risikokompetenz, 12 UE Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten, 4 UE Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.

(4) Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.

(5) Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.

(6) Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:

  1. 1. Klasse A
    1. a) 12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
    3. c) 32 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 2. Klasse BE
    1. a) 4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben
    3. c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 3. Klasse C
    1. a) 20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    3. c) 16 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 4. Klasse CE
    1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    3. c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 5. Klasse D
    1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    3. c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  1. 6. Klasse F
    1. a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    2. b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    3. c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule.

(7) Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.

(8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.

(11) In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.

Ermächtigte Ausbildungsstätten

§ 64d. (1) Sofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über

  1. 1. geeignetes Fachpersonal,
  2. 2. geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,
  3. 3. Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 sowie
  4. 4. Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2

    verfügt.

(3) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

(4) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

  1. 1. je eine Person, die von den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nominiert wird,
  2. 2. eine rechtskundige Person,
  3. 3. eine Person, welche an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen oder die Reifeprüfung/Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
  4. 4. eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
  5. 5. eine Person, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und über verkehrspsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
  6. 6. eine Person, die eine Fahrschullehrberechtigung besitzt und
    1. a) die während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oder
    2. b) in den unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren in einer ermächtigten Ausbildungsstätte ausgebildet hat, sowie
  1. 7. für die Vermittlung von Risikokompetenz eine Person, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügt; die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.

    Die in Z 1 bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

(5) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.

(6) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.“

17. Der Überschrift des § 64f wird angefügt:

„und Moderatoren-Seminar“

18. § 64f Abs. 2 lautet:

„(2) Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
  2. 2. die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
  3. 3. die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.

    Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.“

19. Nach § 64f wird folgender § 64g samt Überschrift eingefügt:

„Fahrlehrausweis

§ 64g. (1) Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.

(2) Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. auf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
    1. a) Vor- und Familienname,
    2. b) Geburtsdatum,
    3. c) Ausstellungsdatum,
    4. d) Ausstellungsbehörde,
    5. e) fortlaufende Nummer,
    6. f) Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
  1. 2. auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
    1. a) Angabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
    2. b) Angabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
    3. c) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.

(3) Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.“

20. § 65 Abs. 1 entfällt.

21. § 65 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

22. In § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abschnitte 9, 12 und 13,“ ersetzt durch „Abschnitte 2b und 2d,“.

23. § 65b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.“

24. § 66 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
    1. a) als Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist, 100 €
    2. b) als Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse 79 €
    3. c) als Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist 50 €.“

25. § 66 Abs. 1 Z 8 entfällt.

26.§ 66 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Wird das Gutachten gemäß Z 7 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.“

27. § 69 Abs. 37 Z 2 zweiter Halbsatz lautet:

„für diese gelten die bisherigen Vorschriften, sofern die bisherigen Räumlichkeiten und der bisherige Übungsplatz weiterverwendet werden;“

28. Dem § 69 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. bereits vor dem 1. September 2023 genehmigte Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die der UN-Regelung Nr. 44.04 entsprechen, dürfen noch bis 1. September 2024 feilgeboten und bis längstens 31. Dezember 2035 verwendet werden;
  2. 2. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 64c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Beobachtungsfahrten gemäß § 65b Abs. 3 durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen;
  3. 3. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Beobachtungsfahrten gemäß § 65b Abs. 3 durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben;
  4. 4. vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrausweise, die nicht dem § 64g entsprechen, bleiben weiter gültig;
  5. 5. Weiterbildungen für das Lehrpersonal, die ab September 2023 absolviert worden sind, können im Ausmaß von bis zu 6 Unterrichtseinheiten auf die erforderlichen 16 UE angerechnet werden.“

29. Dem § 70 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1 Abs. 1, § 1c Abs. 2, § 1e, § 1k, § 4 Abs. 7, § 15a Abs. 1a, § 15b samt Überschrift, § 18 Abs. 8, § 52 Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 64b Abs. 2, 5 und 6, die §§ 64c und 64d jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 64f, § 64f Abs. 2, § 64g samt Überschrift, § 65 Abs. 4 und 5, § 65b Abs. 3, § 66 Abs. 1 Z 7 und letzter Satz, Anlage 5e Punkt A.1., Punkt A.3. und Punkt B.3., Anlage 10d und Anlage 11, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; zugleich treten § 60a, § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Z 8 außer Kraft.“

30. In der Anlage 5e Punkt A.1. (Maße und Schriftfelder) wird nach dem „Muster IV“ und dem „Muster V“ jeweils folgender Satz eingefügt:

„Der rote Einsatz für die Jahreszahlen am rechten Rand kann auch soweit verkleinert werden, dass er sich innerhalb des geprägten Randes befindet und der geprägte Rand ausgespart wird.“

31. In der Anlage 5e Punkt A.3. (Form und Größe der Schriftzeichen) wird der ersten Überschrift „Schriftzeichen für die Felder A, C, D, E, L, M, L1, M1“ der Ausdruck „, AI, BI, CI, DI, EI“ angefügt.

32. In der Anlage 5e Punkt A.3. (Form und Größe der Schriftzeichen) entfällt die Überschrift „Schriftzeichen für Felder AI, CI, DI, EI“ samt den darunter dargestellten Schriftzeichen.

33. In der Anlage 5e Punkt A.3. (Form und Größe der Schriftzeichen) wird in der Tabelle betreffend die Größenangaben die erste Überschrift „Muster I, III, VII“ durch den Ausdruck „Muster I, II, VII, Ia, IIIa, IV, V“ ersetzt.

34. In der Anlage 5e Punkt A.3. (Form und Größe der Schriftzeichen), Tabelle betreffend die Größenangaben entfällt die Überschrift „Muster Ia, IIIa, IV, V“ samt nachfolgender Tabellenangaben.

35. In der Anlage 5e Punkt B.3. Z 2 wird das Wort „Dampfreinigungseinrichtungen“ durch den Ausdruck „Dampf- und Hochdruckreinigungseinrichtungen“ ersetzt.

36. Anlage 10d lautet: siehe Anlagen.

37. Folgende Anlage 11 wird angefügt: siehe Anlagen.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 10d

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 11

Gewessler

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