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BGBl II 90/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

90. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30//2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Anhänge I.1.b. und IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

2. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können“ und „Ethylmethylthiambuten“ die Zeile „Etazen“, zwischen den Zeilen „Etonitazen“ und „Etorphin“ die Zeile „Etonitazepyn“, zwischen den Zeilen „Methadon-Zwischenprodukt“ und „Methyldesorphin“ die Zeile „2-Methyl-AP-237“ und zwischen den Zeilen „Properidin“ und „Racemethorphan“ die Zeile „Protonitazen“ eingefügt.

3. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „AB-PINACA“ und „ADB-FUBINACA“ die Zeile „ADB-BUTINACA“ eingefügt.

4. Im Anhang IV.1. wird die Zeile „-PHP“ durch die Zeile „-Pyrrolidinohexanophenon, -PHP“ ersetzt und danach die Zeile „ -PiHP“ eingefügt.

Rauch

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