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BGBl II 54/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

54. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)

Auf Grund des Abschnitt 20 insbesondere des § 241 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG

§ 3.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG

§ 4.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung

§ 5.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 240 Abs. 2 LAG

§ 6.

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAG

§ 7.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 9.

Gesundheitliche Eignung

§ 10.

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 11.

Ausnahme

§ 12.

Schlussbestimmungen

  

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG

§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. 1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
  2. 2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
  3. 3. Arsen oder seine Verbindungen;
  4. 4. Mangan oder seine Verbindungen;
  5. 5. Cadmium oder seine Verbindungen;
  6. 6. Chrom-VI-Verbindungen;
  7. 7. Cobalt oder seine Verbindungen;
  8. 8. Nickel oder seine Verbindungen;
  9. 9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);
  10. 10. Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;
  11. 11. Schweißrauch;
  12. 12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
  13. 13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
  14. 14. Benzol;
  15. 15. Toluol;
  16. 16. Xylole;
  17. 17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
  18. 18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
  19. 19. Dimethylformamid;
  20. 20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
  21. 21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
  22. 22. Phosphorsäureester;
  23. 23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
  24. 24. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

  1. 1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
  2. 2. das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird und
  2. 2. die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.

(5) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

  1. 1. die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at ) nicht überschreitet oder
  2. 2. das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(6) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG

§ 3. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. 1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
  2. 2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
  3. 3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung

§ 4. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 240 Abs. 2 LAG

§ 5. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

  1. 1. LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird, oder
  2. 2. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.

(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des § 247 LAG vorgenommen werden (§ 240 Abs. 10 LAG). Die Auslösewerte betragen:

  1. 1. LA,EX,eh = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,eh 40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder
  2. 2. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAG

§ 6. (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV;
  2. 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;
  3. 3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
  4. 4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;
  5. 5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. 1. die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
  2. 2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte. Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Für die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten die in der Anlage 1 der VGÜ festgelegten Zeitabstände.

(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach §§ 2 und 3, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit nach § 5 und bei den sonstigen besonderen Untersuchungen nach § 6 gelten die in der Anlage 2 der VGÜ festgelegten Untersuchungsrichtlinien.

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen bzw. Ärzte oder Labors herangezogen, sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at ) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at ) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden.

(7) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 247 LAG bestellten Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern durchzuführen. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Arbeitnehmerin bzw. des zu untersuchenden Arbeitnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

(8) Die Übermittlung von Befund und Beurteilung kann im Sinne des § 240 Abs. 20 LAG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen übermittelt werden. Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt hat Befund und Beurteilung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(9) Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung nur ihr und beauftragten Ärztinnen bzw. Ärzten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzerinnen bzw. Benutzer oder Systeme zu verhindern. Alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind im notwendigen Ausmaß zu protokollieren. Diese Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Am Jahresende des zehnten Jahres sind diese zu löschen. Wurde die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung über die Zehnjahresfrist hinaus verlängert, so sind die Protokolldaten zu diesen Einzelfällen entsprechend der festgelegten Frist aufzubewahren.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 8. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 240 Abs. 1 LAG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 LF-DOK-VO, BGBl. II Nr. 47/2024, entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Arbeitnehmerin bzw. des untersuchten Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 Abs. 10 LAG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

(3) Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt muss die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nachweislich über das Ergebnis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

Gesundheitliche Eignung

§ 9. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1.

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 10. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

  1. 1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
  2. 2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
  3. 3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Ausnahme

§ 11. Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird folgende Ausnahme von § 240 Abs. 2 LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 1 von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze, Verordnungen sowie auf die Anhänge zur VGÜ verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:

  1. 1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ), LGBl. Nr. 10/2001;
  2. 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2007, Zl. 14-SV-3004/14/07, über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 69/2007;
  3. 3. Niederösterreich: Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13-0;
  4. 4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007;
  5. 5. Salzburg: die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2006 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – S.GÜV), LGBl. Nr. 3/2007; insoweit als sie für die dem LAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt;
  6. 6. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002;
  7. 7. Tirol: § 1 lit. f und § 76 der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
  8. 8. Vorarlberg: § 4 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;
  9. 9. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 16/2002.

Kocher

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