vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 43/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung

43. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

  1. „3a. Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde,
  2. 3b. Abschluss der Ausbildung in der Medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, sofern im Rahmen der Ausbildung mindestens 3.000 Unterrichtseinheiten absolviert wurden,“

2. In § 2 Z 8 lit. e werden nach dem Spiegelstrich „– Metalldesign,“ folgende Spiegelstriche eingefügt:

  1. „– Metalltechnik für Land- und Baumaschinen,
  2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau,
  3. Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau,
  4. Milchtechnologie,“

3. In § 2 Z 8a wird im ersten Spiegelstrich die Wendung „in der Fassung der Novelle vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 579. Verlautbarung,“ durch die Wendung „in der Fassung der Novellen vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 679. Verlautbarung, vom 3. Oktober 2008, kundgemacht im 78. Jahrgang, 40. Stück, 460. Verlautbarung sowie vom 30. April 2010, kundgemacht im 80. Jahrgang, 18. Stück, 144. Verlautbarung,“ ersetzt.

4. In § 2 Z 8a wird im zweiten Spiegelstrich die Wendung „kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 40 vom 13. Oktober 2005,“ durch die Wendung „kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 40 vom 13. Oktober 2005, Nr. 8 vom 4. März 2010 sowie Nr. 44 vom 7. November 2019,“ ersetzt.

5. In § 2 Z 8a wird im sechsten Spiegelstrich die Wendung „in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2002,“ durch die Wendung „in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 45/2002 und LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017,“ ersetzt.

6. In § 2 Z 8a lautet der siebte Spiegelstrich:

  1. „– Meisterprüfung auf Grund des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, und der darauf basierenden Verordnungen der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer vom 25. Mai 2001, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, kundgemacht im Boten für Tirol vom 25. Juli 2001, Stück 30, 182. Jahrgang/2001, Nr. 777 sowie der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer vom 27. Februar 2017 mit der die Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, kundgemacht im Boten für Tirol vom 16. März 2017, Stück 11, 198. Jahrgang/2017, Nr. 239,“

7. In § 2 Z 8a wird im neunten Spiegelstrich die Wendung „kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 9. Oktober 2003, Nr. 41/2003, S. 20.“ durch die Wendung „kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 9. Oktober 2003, Nr. 41/2003, S. 20 in der Fassung der Novellen kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 22. Dezember 2005, Nr. 51/2005, S. 20, am 5. Oktober 2006, Nr. 40/2006, S. 23 sowie am 27. November 2008, Nr. 48/2008, S. 5.“ ersetzt.

8. In § 2 Z 9 lit. b wird nach dem Spiegelstrich „– Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften,“ folgender Spiegelstriche eingefügt:

  1. „– Holzbau-Meister,“

9. In § 2 Z 9 lit. b entfällt der Spiegelstrich „– Milchtechnologie,“.

10. In § 2 Z 9b lauten lit. b bis f:

  1. „b) für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gemäß der am 30. Jänner 2004 sowie der am 11. März 2021 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister,
  2. c) für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß der am 30. Jänner 2004 sowie der am 11. März 2021 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Berufsdetektive-Prüfungsordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister,
  3. d) für das Gewerbe der Bestatter gemäß der am 30. Jänner 2004 sowie der am 8. April 2021 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Bestattungs-Prüfungsordnung der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter,
  4. e) für das Gewerbe der Drogisten gemäß der am 20. Oktober 2003 sowie der am 1. April 2022 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Drogisten-Befähigungsprüfungsordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich,
  5. f) für das Gewerbe der Fußpfleger gemäß der am 26. Jänner 2004, der am 13. Dezember 2017 sowie der am 25. November 2022 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Fußpflege-Befähigungsprüfungsordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege,“

11. In § 2 Z 9b lauten die lit. h und i:

  1. „h) für das Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspflege) gemäß der am 26. Jänner 2004, der am 13. Dezember 2017 sowie der am 25. November 2022 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege),
  2. i) für das gebundene Gewerbe der Masseure gemäß der am 26. Jänner 2004, der am 13. Dezember 2017 sowie der am 16. November 2022 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Massage,“

12. In § 2 wird nach Z 9b folgende Z 9c eingefügt:

  1. „9c. Personenzertifikat „Zertifizierter Berufsfotograf (ZBF NEU)“ gemäß dem am 11. April 2022 im Internet unter der Internetadresse https://zertifizierung.wifi.at in Kraft gesetzten Prüfungsablauf der Wirtschaftskammer Österreich Zertifizierungsstelle,“

13. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Fachprüfung „Steuerberater“ gemäß BGBl. I Nr. 58/1999 sowie gemäß BGBl. I Nr. 137/2017, in der jeweils geltenden Fassung,“

14. § 2 Z 12 lautet:

  1. „12. Fachprüfung „Wirtschaftsprüfer“ gemäß BGBl. I Nr. 58/1999 sowie gemäß BGBl. I Nr. 137/2017, in der jeweils geltenden Fassung,“

15. Dem § 2 Z 14 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

  1. „– GZ BMBWF-21.635/0006-BS/5/2018 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter der Nr. 30/2018 kundgemachten Organisationsstatuten geführt werden.“

16. In § 2 wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

  1. „14a. Abschlussprüfung des Hochschullehrganges „Akademischer Sozialpädagogischer Fachbetreuer“ auf Grundlage des § 49 des Oberösterreichischen Sozialberufegesetzes, LBGl. Nr. 63/2008,“

17. In § 2 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Bereich Güterfernverkehr gemäß Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994.“

18. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 3a, 3b, 8 lit. e, 8a, 9 lit. b, 9b lit. b bis f und h bis i, 9c, 10, 12, 14, 14a sowie 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 9 lit. b in der Fassung der Ziffer 9 außer Kraft.“

Polaschek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)