396. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die
Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“
3. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.
4. In § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung entfällt die Wendung „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
2. § 1 lautet:
„§ 1. In der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.“
3. In § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 396/2024 tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird, BGBl. II Nr. 360/2018, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 entfällt.
Rauch
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