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§ 51 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

SIEBENTER ABSCHNITT

Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

§ 51

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

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