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BGBl II 378/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

378. Verordnung: Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

378. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung der temporären Agrardieselvergütung (Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024)

Aufgrund des § 7 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der temporären Agrardieselvergütung nach § 7 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024 (MinStG 2022).

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
  2. 2. begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 bewertet sind;
  3. 3. Vergütungszeitraum: ein Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b oder c MinStG 2022;
  4. 4. Antragstellungszeitraum: der Zeitraum, in dem für den betreffenden Vergütungszeitraum der Mehrfachantrag gemäß § 34 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBI. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 81/2024, zu stellen ist;
  5. 5. AMA: Agrarmarkt Austria nach § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992.

(4) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Verfahren

§ 2. (1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche, für die die Vergütung mittels fristgerechtem Mehrfachantrag (§ 7 Abs. 3 MinStG 2022) beantragt wird, bewirtschaftet.

(2) Für eingelangte Anträge nach Abs. 1 bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung zugrunde zu legen sind.

(3) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.

(4) Die AMA errechnet anhand der nach Abs. 2 bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung den zu vergütenden Betrag. Der Betrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(5) Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der Beträge nach Abs. 4. Sollte diese Summe die in § 7 Abs. 4 MinStG 2022 genannten Beträge übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Vergütungsbeträge.

(6) In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. Name und Anschrift des Vergütungsberechtigten,
  2. 2. Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
  3. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. 4. Sozialversicherungsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR) oder Umsatzsteuer-Identifikations (UID)-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),
  5. 5. zu vergütender Betrag (nach Abs. 2 bis 4 errechnet und erforderlichenfalls nach Abs. 5 gekürzt).

(7) Das Zollamt Österreich überweist die nach Abs. 6 Z 5 bekannt gegebenen Beträge auf die Konten der Vergütungsberechtigten nach Abs. 6 Z 3. Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.

(8) Beträge unter 20 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Abs. 6 erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.

Vergütungssätze

§ 3. (1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:

  1. 1. Ackerland 110 Liter
  2. 2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen 310 Liter
  3. 3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5) 145 Liter
  4. 4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden 61 Liter
  5. 5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 19 Liter
  6. 6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 12 Liter.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um

  1. 1. 85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
  2. 2. 63 Liter bei Feldfutterbau.

(3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.

Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 4. (1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 2 Abs. 3 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.

(2) Ein Vorgehen der AMA nach Abs. 1 steht unter Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 7 MinStG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Mayr

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