374. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:
Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.“
2. In § 5 wird am Ende des dritten Spiegelstrichs der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; danach wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„– Richtlinie (EU) 2023/175 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG in Bezug auf 2-Methyloxolan, ABl. Nr. L 25 vom 27.1.2023 S. 67.“
3. Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6. § 3 Abs. 3 und § 5 sowie die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2024 treten mit 16. Februar 2025 in Kraft.“
4. In Anlage 2 wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
„2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | |
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen“ | |
5. In Anlage 3 wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
„2-Methyloxolan | 1 mg/kg“ |
6. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
Spezifische Reinheitskriterien
2-Methyloxolan | |
CAS-Nummer | 96-47-9 |
Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse |
Reinheit | |
Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) |
2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) |
Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“ |
Rauch
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