vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 374/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

374. Verordnung: Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
374. [CELEX-Nr.: 32023L0175 ]

374. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:

Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.“

2. In § 5 wird am Ende des dritten Spiegelstrichs der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; danach wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„– Richtlinie (EU) 2023/175 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG in Bezug auf 2-Methyloxolan, ABl. Nr. L 25 vom 27.1.2023 S. 67.“

3. Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 6. § 3 Abs. 3 und § 5 sowie die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2024 treten mit 16. Februar 2025 in Kraft.“

4. In Anlage 2 wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

„2-Methyloxolan

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

 

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

 

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen“

   

5. In Anlage 3 wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

„2-Methyloxolan

1 mg/kg“

  

6. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

Spezifische Reinheitskriterien

2-Methyloxolan

CAS-Nummer

96-47-9

Gehalt

mindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit

Furan

Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-Methylfuran

Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

Ethanol

Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“

  

Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)