359. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Auf Grund des § 5a Abs. 4 des Bundesämtergesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2024, wird verordnet:
Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 1. Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:
- 1. Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
- 2. An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
Wirksamwerden der Gründung
§ 2. Die Gründung der jeweiligen Einrichtung wird mit folgendem Datum wirksam:
- 1. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ wird mit 15. Dezember 2024 wirksam.
- 2. Die Gründung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ wird mit 1. Jänner 2025 wirksam.
Inkrafttreten der Verordnung
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Totschnig
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