34. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005 und die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005
Auf Grund des § 62a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023, und § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 34 Abs. 2 sowie §§ 38 und 60 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:
Die Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird in der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 6 das Wort „und“ angefügt; nach Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:
- „7. die Verteilung von Arzneimitteln, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden,“
2. Nach § 8 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 7 haben für jedes Arzneimittel
- 1. die Bezeichnung,
- 2. die bezogene Menge,
- 3. die Art des Empfängers,
- 4. die abgegebene Menge pro Empfänger und
- 5. das Abgabedatum
zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder dem Landeshauptmann auf dessen Verlangen zu übermitteln.“
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 8 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 6b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Arzneimittelbetriebsordnung 2009
Auf Grund des § 17 Abs. 5a sowie der §§ 48b, 62 Abs. 1 und 3, § 69a Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 71a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023, wird verordnet:
Die Arzneimittebetriebsordnung 2009 – AMBO 2009, BGBl. II Nr. 324/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Jeder Arzneimittel-Großhändler muss für alle Ein- und Ausgänge von Arzneimitteln, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden, Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 führen. Die Aufzeichnungen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder dem Landeshauptmann auf dessen Verlangen zu übermitteln.“
2. Nach § 37 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Rauch
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