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BGBl II 330/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

330. Verordnung: Änderung der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024
330. [CELEX-Nr.: 32022L0431 ]

330. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Grenzwerteverordnung 2021, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, die Arbeitsmittelverordnung, die Bohrarbeitenverordnung, die Tagbauarbeitenverordnung, die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung und die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 geändert werden
330. „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV)“.
330. „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ).“
330. „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024- LF-GKV)“.

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Grenzwerteverordnung 2021

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020

Artikel 3 Änderung der Arbeitsmittelverordnung

Artikel 4 Änderung der Bohrarbeitenverordnung

Artikel 5 Änderung der Tagbauarbeitenverordnung

Artikel 6 Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung

Artikel 7 Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024

Artikel 1

Änderung der Grenzwerteverordnung 2021

Auf Grund der §§ 40 bis 43, 45 bis 47 und 48 Abs. 1 Z 3 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. Das Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt lautet wie folgt:

„§ 10. Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 11. Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 11a. Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe

§ 14. Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14a. Unterweisung

§ 15. Luftrückführung“

3. Nach dem Inhaltsverzeichnis zum 4. Abschnitt und vor dem Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt wird nach § 32 folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:

„4a. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27a. Geltungsbereich des 5a. Abschnitts

§ 27b. Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe

§ 27c. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27d. Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

§ 27e. Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27f. Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung“

4. Im Inhaltsverzeichnis zum 6. Abschnitt wird die Anführung der § 33 und § 34 durch Anführung folgender § 34 und § 35 ersetzt sowie ein § 33 eingefügt und lauten die Bezeichnungen der Anhänge wie folgt:

„§ 33. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 34. Übergangsbestimmungen

§ 35. Schlussbestimmungen

Anhang I/2024: Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte)

Anhang III/2024: Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe

Anhang V/2024: Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten

Anhang VI/2024: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe“

5. In § 8 Abs. 4 wird nach dem Wort „krebserzeugenden“ die Wortfolge „oder reproduktionstoxischen“ eingefügt.

6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 11a. Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.“

7. In der Überschrift zu § 13 wird nach der Wortfolge „eindeutig krebserzeugender“ die Wortfolge „und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B)“ eingefügt.

8. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eindeutig krebserzeugenden“ die Wortfolge „oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B)“ eingefügt.

9. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Unterweisung

§ 14a. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Eigenschaften von krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum zu informieren.

(2) Die Unterweisung gemäß § 14 ASchG muss insbesondere neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neuen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen oder mehreren verschiedenen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sein können oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege) sowie im Veterinärwesen, Apotheken und Labors, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen besteht, sind regelmäßig zu unterweisen, jedenfalls wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Arbeitsstoffe enthalten, verwendet werden.“

10. Nach dem 4. Abschnitt und vor dem 5. Abschnitt wird nach § 27 folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt und lautet:

„4a. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen

Geltungsbereich des 4a. Abschnitts

§ 27a. Der 4a. Abschnitt gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe

§ 27b. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind in geschlossenen Systemen oder nach Möglichkeit in eigenen Räumen durchzuführen. Sofern dies nicht möglich ist, sind Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, durch geeignete Maßnahmen vor solchen Einwirkungen zu schützen.

(2) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(3) Den Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen. Sofern Absauganlagen oder Absauggeräte für den jeweiligen Arbeitsplatz vorhanden sind, müssen diese bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen betrieben werden.

(4) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absauganlagen auftreten können, die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer führen können, ist eine selbsttätig wirkende Warn- und Alarmeinrichtung zu installieren. Diese hat rechtzeitig die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer optisch oder akustisch vor den Störungen und Gebrechen zu warnen. An Alleinarbeitsplätzen sind die Auslösewerte für Warn- und Alarmeinrichtungen entsprechend anzupassen.

(5) Absauganlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen. Wartungsanleitungen von Herstellerinnen und Herstellern sind zu beachten.

(6) Abgase von Arbeitsmitteln sind direkt ins Freie abzuleiten, sodass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Sofern der Austritt von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen in den Raum nach dem Stand der Technik zulässig ist, müssen die Abgase nicht abgeleitet werden. Abgase offener Feuerstellen sind möglichst nahe der Entstehungsstelle zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuführen.

(7) Die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und nicht ortsfesten Arbeitsmitteln ist in geschlossenen Räumen verboten. Davon kann abgewichen werden, wenn

  1. 1. die Abgase keine eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Abgasbestandteile enthalten und der Nachweis über Grenzwerte gemäß § 45 ASchG geführt wird, oder
  2. 2. die Abgase von selbstfahrenden Arbeitsmitteln eindeutig krebserzeugende oder reproduktionstoxische (Kategorie 1A und 1B) Abgasbestandteile beinhalten, aber kein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln ohne eindeutig krebserzeugende oder reproduktionstoxische Abgasbestandteile erreicht werden kann und die Konzentration so gering, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist, gehalten wird. Dies gilt auch für dieselbetriebene Fahrzeuge.

Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Arbeits- und Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(8) In Arbeitsräumen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert wird.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27c. (1) Gesundheitsgefährdende und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind in geeigneten, erforderlichenfalls verschließbaren Behältern zu sammeln und gefahrlos zu entfernen.

(2) Werden gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verwendet, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:

  1. 1. Von den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern mitgebrachte Lebensmittel, Getränke, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
    1. a) sind so aufzubewahren, dass eine Einwirkung durch diese Arbeitsstoffe vermieden wird, und
    2. b) dürfen an Arbeitsplätzen und in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Exposition gegenüber diesen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert oder angewendet werden.
  1. 2. Auf die Verbote nach Z 1 lit. b ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen.
  2. 3. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben vor dem Essen, Trinken oder Rauchen sowie nach Ende der Arbeit die Hände zu waschen.
  3. 4. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
  4. 5. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten, insbesondere sind Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig zu reinigen.

(3) Zum gefahrlosen Umfüllen und Entnehmen von gesundheitsgefährdenden oder heißen Flüssigkeiten aus Behältern müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen beigestellt sein.

(4) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, ist diese getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren.

Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

§ 27d. (1) Sofern 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung dieser Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Labors. Zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln sind nur Treibstoffe zu verwenden, die maximal 0,1 Gewichtsprozent Benzol enthalten.

(2) Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(3) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(5) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(7) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(8) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind. Dies gilt nicht für Perchlorethylen.

Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27e. (1) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen gemäß § 40 ASchG sind die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen oder Putzmaterialien sowie von leeren Behältern, die Reste von diesen Arbeitsstoffen enthalten.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nur aufeinandergestellt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.

(3) Behälter für Lebensmittel oder solche, die damit verwechselt werden können, dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen nicht verwendet werden.

(4) Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren. Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 27c Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) In Räumen, in denen größere Mengen von Flüssigkeiten der folgenden Gefahrenklassen erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muss der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein:

  1. 1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. 2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. 3. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1, spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  4. 4. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
  5. 5. entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6.) Kategorie 1 bis 3,
  6. 6. organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ E und F,
  7. 7. selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
  8. 8. pyrophore Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
  9. 9. selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
  10. 10. Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
  11. 11. organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D,
  12. 12. Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1.

    Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muss verhindert sein, dass solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(6) Lagerungen von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.

(7) Behälter für Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

(8) Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Gefahreneigenschaften oder solche, die unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen miteinander reagieren oder reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden. Sofern solche Arbeitsstoffe zusammen gelagert werden, sind die Behälter in getrennte Auffangwannen zu stellen.

(9) Lagerungen von ekelerregenden Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen abgetrennten Räumen vorgenommen werden. Diese Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 27f. In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. 1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. 2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. 3. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. 4. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. 5. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

    Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.“

11. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 33. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, ABl. L 88 vom 16.03.2022 S. 1, umgesetzt.“

12. § 33 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 34“; Abs. 4, 6 und 7 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Die bisherigen Abs. 8 und Abs. 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

13. § 34 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 35“; folgende Absätze 18 bis 22 werden angefügt:

„(18) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 der gemäß § 106 Abs. 3 Z 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, außer Kraft treten.

(19) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: § 16 Abs. 4 bis 7 und Abs. 9 bis 11, § 52 Abs. 4 bis 7, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs.7 bis 10 und § 65.

(20) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass § 81 Abs. 8 der gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, außer Kraft tritt.

(21) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass § 83 Abs. 2 und § 86 Abs. 6 der gemäß § 108 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, außer Kraft treten.

(22) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 11a samt Überschrift, die Überschrift zu § 13, § 14 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 4a. Abschnitt, §§ 33, 34 und 35, Anhang I/2024, Anhang III/2024 und Anhang VI/2024, die Bezeichnung des Anhangs V, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

14. Anhang I/2021 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) wird durch Anhang I/2024 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) ersetzt.

15. Anhang III/2021 Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe wird durch Anhang III/2024 Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe ersetzt.

16. Im Titel des Anhangs V wird die Jahreszahl „2021“ durch „2024“ ersetzt.

17. Anhang VI/2021: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe wird durch Anhang VI/2024: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020

Auf Grund des § 59 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 56/2024, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

3. In §3b Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird eine Z 6 angefügt:

  1. „6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV.“

5. § 6 Abs. 2a und 2b entfällt.

6. In § 6 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmafj.gv.at ) und“.

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Der Titel, die § 2 Abs. 3 Z 2, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6, § 6 Abs. 7 und in Anlage 2 Teil IV die Ziffer 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2a und 2b, in Anlage 1 der letzte Absatz und in Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen der letzte Absatz samt Überschrift außer Kraft.“

8. In Anlage 1 entfällt nach Teil III. der letzte Absatz.

9. In Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen entfällt der letzte Absatz samt Überschrift.

10. In Anlage 2 Teil IV wird eine Ziffer 7 samt Überschrift angefügt:

„7. Einwirkung durch als REPRODUKTIONSTOXISCH EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10a GKV)

Sowohl bei Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit mit als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen als auch im Rahmen von Folgeuntersuchungen ist eine Beratung hinsichtlich der Reproduktionstoxizität betreffend Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, Gefährdungen des Kindes im Mutterleib oder vom Säugling über die Muttermilch durchzuführen.

Von Tätigkeiten mit Einwirkung durch als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen muss bei bestehendem aktivem Kinderwunsch – unabhängig vom Geschlecht – abgeraten werden. Bei Aktivwerden eines Kinderwunsches oder Eintreten einer Schwangerschaft soll dementsprechend Kontakt mit dem/der zuständigen Arbeitsmediziner/in aufgenommen werden.

Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Fertilitätsstörung soll eine fachärztliche Abklärung erfolgen.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

  • Es ist besonders zu achten auf:
  • Bestehenden sowie unerfüllten Kinderwunsch,
  • Zyklusstörungen,
  • die Sexualanamnese im Hinblick auf Störungen der Libido, Erektion etc.,
  • die Schwangerschaftsanamnese inkl. Frage nach Fehlgeburten, kindlichen angeborenen Fehlbildungen etc.

b. Arbeitsanamnese:

  • Es ist gezielt zu fragen nach:
  • den verwendeten chemisch-toxischen Arbeitsstoffen,
  • der genauen Tätigkeitsbeschreibung,
  • den Expositionsbedingungen inkl. Expositionshöhe (in mg/m3 bzw. ppm als Tagesmittelwert),
  • der Expositionsdauer (Beginn der Exposition, Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw.-woche, Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit, Häufigkeit des Einsatzes pro Jahr),
  • den technischen Schutzmaßnahmen (Beschreibung der installierten technischen Schutzmaßnahmen und der organisatorischen Maßnahmen z. B. Zeitbeschränkung),
  • bisherigen Zwischenfällen,
  • zusätzlichen, für die Beurteilung relevanten Belastungen oder Einflüssen wie Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (zB Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), mechanische Beanspruchung der Haut, etc.

c. Befunderhebung:

Der Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin soll ein an die Gefährdung angepasstes Untersuchungsregime durchführen, mit strenger Indikationsstellung und wissenschaftlich fundierter Begründung.

Ein ärztlicher Status soll erhoben werden, dieser ist an die individuelle Risikokonstellation anzupassen.

Ob weitere Untersuchungen (zB Laboruntersuchung des Blutes oder Harns) bzw. eine Zuweisung zur weiterführenden fachärztlichen Abklärung notwendig sind, ist von dem zuständigen Arbeitsmediziner bzw. der zuständigen Arbeitsmedizinerin zu entscheiden.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.“

Artikel 3

Änderung der Arbeitsmittelverordnung

Auf Grund der §§ 39 Abs. 1 Z 1, 60 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 folgende Einträge eingefügt:

„§ 23a. Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

§ 23b. Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern“

2. In § 15 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Geschlossene Behälter dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen einer gefahrbringenden Druckerhöhung durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.“

3. Nach § 23 werden folgende § 23a und § 23b samt Überschriften eingefügt:

„Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

§ 23a. (1) Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:

  1. 1. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
  2. 2. Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
  3. 3. Gefahren durch Sauerstoffmangel,
  4. 4. mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
  5. 5. Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
  6. 6. Gefahren durch Schüttgüter,
  7. 7. Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
  8. 8. Gefahr durch Absturz oder Versinken.

(2) Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Art und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe oder Sauerstoffmangel und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Form der Aufsicht,
  2. 2. Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten,
  3. 3. Gefahren durch die Temperatur in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen,
  4. 4. Be- und Entlüftung der kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter während der Arbeiten,
  5. 5. Trennen von in die kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter führenden Leitungen und Zuführungseinrichtungen und von sonstiger Energiezufuhr sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten (zB durch zwei Abschaltvorrichtungen, Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen, Abtrennen mittels Steckscheibe oder durch Blindflansche),
  6. 6. Drucklosmachen von Behältern und Rohrleitungen,
  7. 7. Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Rührwerke) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung,
  8. 8. Stillsetzung von bewegten Behältern sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten,
  9. 9. Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken beim Einstieg in kleine, enge oder schlechtbelüftete Räume und Behälter sowie für Arbeiten in und an diesen Arbeitsmitteln,
  10. 10. Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern,
  11. 11. Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
  12. 12. Kennzeichnung und Abgrenzung der Arbeitsbereiche insbesondere von Einstiegsöffnungen.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.

(4) Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn

  1. 1. eine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Abs. 1 erteilt wurde und
  2. 2. nachdem die benannte, fachkundige Person (Abs. 3) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.

(5) Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.

(6) § 23a gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern

§ 23b. (1) In Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist § 23a anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.

(2) Sofern Schüttgut zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten.

(3) § 23b gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.“

4. Dem Text des § 61 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: § 59 Abs. 1 bis 12, 14 und 15, § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12.“

5. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 6, das Inhaltsverzeichnis zu §§ 23a und 23b, die §§ 23a und 23b samt Überschrift und § 61 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)

Auf Grund der §§ 3 und 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:

Die Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV), BGBl. II Nr. 140/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 19. Der Eintrag zu § 18 lautet: „§ 18. Außer- und Inkrafttreten“.

2. § 18 entfällt mitsamt Überschrift.

3. Der bisherige § 19 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“.

Artikel 5

Änderung der Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Auf Grund der §§ 3 und 44 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:

Die Tagbauarbeitenverordnung (TAV), BGBl. II Nr. 416/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19: „§ 19. Ausnahmen“.

2. Die Überschrift von § 19 lautet:

„Ausnahmen“.

3. In § 19 entfallen die Absatzbezeichnung „(2)“ sowie der Abs. 1.

Artikel 6

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung

Auf Grund des Abschnittes 20 insbesondere des § 241 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2024, wird verordnet:

Die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ), BGBl. II Nr. 54/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt und an die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung“ die Jahreszahl „2024“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 2 sowie in § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils im Zitat „§ 1 Abs. 1“ die Wortfolge „Abs. 1“.

3. In § 6 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 der LF-GKV.“

4. In § 7 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at ) und“.

5. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie § 7 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024

Auf Grund des Abschnittes 20 insbesondere des § 231 Abs. 1 Z 3 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2024, wird verordnet:

Die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV 2024), BGBl. II Nr. 381/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 45/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. In § 1 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1: Anhang I/2024

Anlage 2

Anlage 2: Anhang III/2024

Anlage 3

Anlage 3: Anhang VI/2024

Kocher

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