305. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Verordnung betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken geändert wird
Auf Grund des § 44b Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024), BGBl. II Nr. 87/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Ausdruck „Kredit“ durch den Ausdruck „Kredit-“ und das Wort „Fremdwährungskredite“ durch das Wort „Fremdwährungskrediten“ ersetzt.
2. In § 13 werden den beiden unbezeichneten Absätzen die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“ vorangestellt; folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Der Titel, die Bezeichnungen der Abs. 1 und 2 sowie die Beilagen A2 und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
3. Beilage A2 lautet: (siehe Anlage)
4. Beilage C lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Holzmann Haber
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