369. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2023)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 25. April 2023 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:
- 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 01. Jänner 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.
- 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
- 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Jänner 2024 um 9,8 % angehoben.
§ 1a. Mit Verweis auf § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SOZPG) erhält von 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 jede* vollbeschäftigte Beamt*in für die Abfederung der Teuerungen der letzten Monate eine Teuerungsprämie nach § 124b, Z 408 lit. a Einkommensteuergesetz 1988, in Höhe von € 1.800,00, für Teilbeschäftigte aliquot, die in 6 monatlichen Raten gemeinsam mit dem Monatsbezug ausbezahlt wird.
Für Beamt*innen, die nicht dem Geltungsbereich des BB-SOZPG unterliegen, gebührt zur Abfederung der Teuerungen der letzten Monate nach §124b, Z 408, lit., a Einkommensteuergesetz 1988 eine Belohnung gemäß § 19 GehG 1956 in Höhe von brutto € 1.800,00 für Vollbeschäftigte, für Teilbeschäftigte aliquot., die im Dezember 2023 ausbezahlt wird.
§ 2. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 288/2023 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Pölzl
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