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BGBl II 244/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl. II Nr. 194/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 EKBSG“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 und 2a EKBSG“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen

  1. nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
  2. nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024

anfallen.“

b) In Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „108/2022“ durch das Zitat „201/2023“ ersetzt.

c) In Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „31/2023“ durch das Zitat „13/2024“ ersetzt.

d) In Abs. 2 wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

e) In Abs. 2 Z 1 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „16. April 2025“ ersetzt.

f) Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    1. bis zum 31. Dezember 2023 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
    2. nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024

      angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1 Z 4 für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.

  1. 3. a) Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    1. b) Für die in den Jahren 2025 bis 2027 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ein Absetzbetrag in Höhe von 75 % der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    2. c) Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023 bestmöglich zu schätzen.“

g) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Soweit (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten von Investitionsvorhaben bereits als Absetzbetrag in einem früheren Erhebungszeitraum geltend gemacht wurden, können diese nicht in einem späteren Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. a wird das Zitat „233/2022“ durch das Zitat „198/2023“ ersetzt.

b) Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß § 54 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG“.

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird das Zitat „108/2022“ durch das Zitat „200/2023“ ersetzt.

b) Folgende Z 4 wird angefügt:

  1. „4. In den Erhebungszeiträumen 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ist auch eine Zurechnung von Investitionen von Beitragsschuldnern an mit ihnen verbundene Beitragsschuldner möglich. Dabei sind Investitionen zunächst beim jeweiligen Beitragsschuldner für die Geltendmachung eines Absetzbetrages zu verwenden. Nur soweit Investitionen beim jeweiligen Beitragsschuldner selbst nicht geltend gemacht werden können, ist eine Zurechnung an andere, verbundene Beitragsschuldner möglich. Die Zurechnung richtet sich nach den Z 2 und 3.“

Brunner     Gewessler

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