194. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen
- 1. dem Zeitraum gemäß § 2 zeitlich zugeordnet werden,
- 2. die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,
- 3. dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind und
- 4. in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.
Zeitliche Zuordnung von Investitionen
§ 2. (1) § 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
- 1. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
- 2. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 24 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
- 3. Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b.
- 4. Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
(2) Gemäß § 9 Abs. 2 EKBSG und § 4 Abs. 2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- 1. Vor dem 1. Jänner 2024 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
- 2. Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31. Dezember 2023 angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1 Z 4 geltend gemacht werden.
- 3. Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022, bestmöglich zu schätzen.
- 4. Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Z 3 zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2 weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.
Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
§ 3. (1) Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
- 1. Es handelt sich um Investitionen
- a) in Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes - EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2022;
- b) in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
- c) in Ladepunkte gemäß § 2 Z 3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021;
- d) in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Abs. 4 liegt vor;
- 2. Zudem wird in
- a) abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oder
- b) die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß § 54 ElWOG 2010, BGBl I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichtete Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG
- investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
(2) Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl. II Nr. 156/2023.
(3) Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs. 1 Z 1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
- 1. einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
- 2. einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
- 3. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
- 4. der Umweltbundesamt GmbH oder
- 5. einem externen Energieauditor
zu erstellen.
(4) Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs. 3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. eine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
- 2. eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
- 3. eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Abs. 1 Z 1 lit. d zumindest erreicht wird.
Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner
§ 4. (1) Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß § 24 BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
- 1. Für Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 10a Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, maßgeblich, wobei
- a) die Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
- b) die Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß § 2 Abs. 2 die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß § 6 Abs. 2 EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß § 6 Abs. 1 EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
- c) nur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
- 2. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Z 1 sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
- 3. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Z 1 sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw. Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Z 2 aufzuteilen.
(3) In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
§ 5. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
- 2. Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
Brunner Gewessler
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