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BGBl II 242/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

242. Verordnung: Änderung der Obergrenzenrichtlinien

242. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Obergrenzenrichtlinien geändert werden

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024, wird verordnet:

Die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl. II Nr. 160/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes“.

2. Dem Text des § 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 Abs. 1 sowie die Punkte 1.1, 2.1, 2.2.4, 4.6.7, 8.1, 8.3, 11 und 13 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2024 treten mit 1. August 2024 in Kraft.“

3. Dem Punkt Z 1.1 des Anhangs wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsgrundlage der Abänderung dieser Richtlinien ist § 3 Abs. 2 COFAG-NoAG, BGBl. I Nr. 86/2024. Demnach ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung des COFAG-NoAG zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach dem COFAG-NoAG obliegenden Aufgaben geboten erscheint.“

4. Punkt 2.1 des Anhangs lautet:

  1. „2.1. Die Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der maßgebenden Richtlinien gemäß Punkt 1.3 erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl. I Nr. 86/2024 durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.“

5. Punkt 2.2.4 des Anhangs entfällt.

6. In Punkt 4.6.7 des Anhangs entfällt die Wortfolge „oder Rückforderung“.

7. Punkt 8.1 des Anhangs lautet:

  1. „8.1. Beihilfenempfänger haben rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen. Das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG) wird nach Entscheidung der Förderstelle über den Umwidmungsantrag gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, insbesondere, wenn oder soweit kein Umwidmungsbetrag festgestellt werden konnte.“

8. Punkt 8.3 des Anhangs lautet:

  1. „8.3. Die Rückzahlungsbeträge und der Rückerstattungsanspruch nach Punkt 8.1 bestehen aus der betroffenen finanziellen Maßnahme und der Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäß § 16 COFAG-NoAG.“

9. In der Überschrift zu Punkt 11 des Anhangs wird das Wort „Überprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

10. Punkt 11.1 erster Satz des Anhangs lautet:

„Eine nachträgliche Prüfung, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht, erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG durch das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG).“

11. Punkt 11.2 des Anhangs lautet:

  1. „11.2. Umgewidmete oder gewährte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen und das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG) wird insoweit prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen oder die der Umwidmung oder Gewährung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Des Weiteren kann für umgewidmete oder gewährte Beträge ein Rückerstattungsanspruch entstehen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden. Rückzahlungen erfolgen in sinngemäßer Anwendung von Punkt 8, Rückerstattungsansprüche werden gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG geltend gemacht.“

12. Punkt 11.3 des Anhangs entfällt; Punkt 11.4 erhält die Bezeichnung „11.3.“.

13. In Punkt 13 des Anhangs wird die Wortfolge „Antragsprüfungen, Überprüfungen, Umwidmungen und Rückforderungen“ durch die Wortfolge „Antragsprüfungen und Umwidmungen“ ersetzt.

Brunner

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