19. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2023)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Hebammengesetzes (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird verordnet:
Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 195/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 12a Anerkennung bei partiellem Berufszugang“
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:
„3a. Abschnitt
§ 14c Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“
3. § 1 Z 3 lautet:
- „3. der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,“
4. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 8/2016“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 65/2022“ ersetzt.
5. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Anerkennung bei partiellem Berufszugang
§ 12a. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG ).“
6. § 13 lautet:
„§ 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn
- 1. in den Fällen des § 11 und des § 12 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
- 2. im Fall des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“
7. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wortfolge „bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs“ eingefügt.
8. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „im Hebammenberuf“ eingefügt.
9. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
durchzuführen.“
10. § 14 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“
11. In § 14a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.
12. § 14a Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“
13. In § 14a Abs. 3 wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.
14. § 14a Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“
15. § 14b Abs. 2 lautet:
„(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.“
16. Nach § 14b wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 14c. Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“
17. Der Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3, Abs. 3 Z 2, § 14b Abs. 2 und der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
18. Die Anlage lautet:
Anlage 1
Rauch
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