191. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik (Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Vermessungstechnik,
- 2. Geoinformationstechnik.
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Schwerpunkt Vermessungstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Vermessungstechnik vermisst die Erdoberfläche mit all ihren natürlichen und künstlichen Objekten (zB Bauwerke, Grundstücke, Infrastruktur von Energieversorgungsunternehmen). Dazu führt sie Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch und wertet die gewonnenen Daten aus. Bei den Vermessungsarbeiten kommen Satellitennavigationsverfahren sowie elektrooptische, lasergestützte und bildgebende Vermessungsinstrumente zum Einsatz. Die Vermessungsinstrumente können sowohl bodengestützt als auch luftgestützt (zB auf einer Drohne montiert) verwendet werden. Die Vielzahl an gewonnenen Messdaten wird automationsunterstützt in geodätische Auswerte- und Konstruktionssoftware übertragen mit deren Hilfe dreidimensionale Modelle, Karten und Pläne erstellt werden. |
Aufgrund der Vermessungsdaten erstellt und aktualisiert die Fachkraft Karten und Pläne, die für die Planung von Straßen, Autobahnen, Bauwerken, für die Klärung von Rechtsansprüchen auf Grundbesitz, die Bodenstatistik und Flächenwidmung benötigt werden. Die Fachkraft fertigt diese Pläne und Skizzen mit entsprechenden Softwareprogrammen (zB CAD – Computer Aided Design [rechnerunterstützes Konstruieren]) an. Manche Daten holt sie bei Behörden oder Unternehmen (Vermessungsamt, Grundbuchgericht, Baubehörden, Leitungsträgern) ein und verfügt die Fachkraft daher über fundiertes Wissen mit dem Vermessungswesen in Verbindung stehender diverser Gesetzesbestimmungen(zB Bauordnung, Raumordnungsgesetz, Vermessungsgesetz, Liegenschaftsteilungsgesetz). |
2. Schwerpunkt Geoinformationstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Geoinformationstechnik erfasst, erstellt, analysiert und visualisiert Geodaten (raumbezogene Daten) in verschiedenster Form und Ausprägung (zB Satellitenbilder, Vermessungsergebnisse, Luftaufnahmen, Laserscans, topographische und statistische Daten). Sie arbeitet dafür mit Geoinformationssystemen (GIS), Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen und aktualisiert unterschiedlichste thematische und topographische Darstellungsformen der natürlichen und künstlichen Erdoberfläche. Dazu zählen Landkarten, geologische Karten, Atlanten, Stadtpläne, Industriepläne, Wanderkarten, Gelände- und Oberflächenmodelle, Straßen- und Wegverläufe, natürliche und politische Grenzen, Grundstücksgrenzen, Nutzungsformen, Bebauungen und Naturräume. Dabei wendet sie verschiedene digitale Techniken an, um Oberflächeninformationen, Sachinformationen, Höhenschichtlinien, Geländedetails und einen räumlichen Eindruck von Objekten darzustellen. |
Die Fachkraft verwaltet und sichert dabei alle Daten im Rahmen des modernen Geodatenbankmanagements. Sie erstellt ausgabefähige Produkte für die multimediale Verwendung in gedruckten und digitalen Karten, Webkarten, mobilen GIS, interaktiven Apps oder aussagekräftigen Geodatensätze. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeitenimbetrieblichenundberuflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes,sicheresundnachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 KundenorientiertesAgieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4.Kompetenzbereich: Grundlagen der Geoinformations- und Vermessungstechnik | |||
4.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Grundlagen der Vermessung und Geoinformation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.3 Grundlegender Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.4 Grundlegende vermessungstechnische Berechnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5. Kompetenzbereich: Datenmanagement | |||
5.1 Datenerfassung und -beschaffung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Grundlagen von Geodatenbanken | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.3 Anwenden automatisierter Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.4 Grundlegendes Bearbeiten, Bewerten und Visualisieren von Daten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.5 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Vermessungstechnik:
6.Kompetenzbereich: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements | |||
6.1 VermessungstechnischeMethodik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 DurchführenvonvermessungstechnischenBerechnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3 Visualisieren von Geodaten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.Kompetenzbereich: Kataster und Grundbuch, Bauordnung, Raumordnung sowie technische Vermessung | |||
7.1 Kataster und Grundbuch | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Bauordnung und Raumordnung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.3 Durchführen von technischen Vermessungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Geoinformationstechnik:
6.Kompetenzbereich: Vertiefendes Geodatenmanagement | |||
6.1 Geodateninfrastrukturen, Geodaten- und Geodienstbewertung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Anwenden und Erstellen komplexer automatisierter Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3EinsatzvonDatenbanksystemen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7. Kompetenzbereich: Spezialisierte Methoden der Geoinformationstechnologie | |||
7.1 Datenzusammenführung, -analyse und -auswertung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2Methoden und Fernerkennung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.3KartographischeMethoden,Geodatenvisualisierungund-präsentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letz- te Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehr- zeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Aufbau und automatisierte Verarbeitung von Geodaten,
- 2. Einsatz von Geoinformationssystemen und Datenbanken,
- 3. Methoden der Fernerkundung,
- 4. Methoden der Kartographie,
- 5. Eigenschaften unterschiedlicher Projektionen,
- 6. räumliche Bezugssysteme und deren Realisierung mit Festpunkten,
- 7. Einsatz von globalen Satellitennavigationssystemen,
- 8. Arten, Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatz von Vermessungsinstrumenten,
- 9. Grundbuch und Kataster.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Standpunktberechnungen,
- 2. Punktberechnungen,
- 3. Flächenberechnungen,
- 4. Profile und Schichtenlinien,
- 5. Transformationsberechnungen,
- 6. Maßstabsberechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen.
SchwerpunktVermessungstechnik: |
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
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Schwerpunkt Geoinformationstechnik: |
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
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(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Handhaben der richtigen Geräte und Programme,
- 4. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität).
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 114/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(6) Die §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(7) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(8) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, antreten.
(9) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.
(10) Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen.
(11) Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.
Kocher
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