Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die Erstellung eines Lageplans oder/und eines Höhenplans zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10007984
Dokumentnummer
NOR12090487
alte Dokumentnummer
N5199852102L
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