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§ 10 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat die Erstellung eines Lageplans oder/und eines Höhenplans zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090487

alte Dokumentnummer

N5199852102L

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