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BGBl II 141/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Verordnung: Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

141. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  3. 3. des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. 4. der §§ 17 Abs. 2, 40 und 44 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  5. 5. des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2023, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  6. 6. des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

verordnet:

Die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,“

2. In der Tabelle zu § 33 Abs. 1 wird die Überschrift „Ort“ durch „Lagerungsart“ ersetzt.

3. In § 33 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.“

4. In § 33 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „Tabellenziffer 8“ durch „Tabellenziffer 9“ ersetzt.

5. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 2 entsprechend“ durch die Wortfolge „den folgenden Absätzen entsprechend“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von brennbaren Flüssigkeiten“ die Wortfolge „der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3“eingefügt.

7. Dem § 35 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

  1. 1. bei bis zu 40 000 l: 3 m,
  2. 2. bei über 40 000 l: 5 m.

(4) Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.“

8. In § 38 Abs. 3 werden in der Z 1 die Wortfolge „aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus nicht brennbaren Baustoffen“ und in der Z 4 die Wortfolge „aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus brennbaren Baustoffen“ ersetzt.

9. § 39 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen“.

10. § 49 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.“

11. § 49 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
    1. a) Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
    2. b) Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
    3. c) Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
    4. d) Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.

      Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. a dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.“

12. In § 49 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „10.“ und werden nach der Z 4 folgende Z 5 bis 9 eingefügt.

  1. „5. Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden.
  2. 6. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.
  3. 7. Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
  4. 8. Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
  5. 9. Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen.“

13. Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 12 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3, § 35, § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 4, § 39 Abs. 3 Z 4, § 49 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 5 bis Z 10 sowie § 52 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

14. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0051/AT).“

Kocher Gewessler Rauch

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