135. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV)
Auf Grund des § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
Dienstreiseauftrag
§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Reisezulage
§ 3. (1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
- 1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
- a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen 42,5 vH
- b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 33,33 vH
- 2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
- a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden 76 vH
- b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen 87,5 vH
- c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 66,67 vH
- 3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
- a. bei Sommersportwochen 105 vH
- b. bei Wintersportwochen 121 vH
- c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen 96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.
(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
Polaschek
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